Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 104/2005 vom 25. Oktober 2005
Zum Beschluss vom 26. September 2005 – 1 BvR 1773/03 –
Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung
von Arbeitslosenhilfe verfassungsgemäß
Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers, der sich dagegen wandte,
dass bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde, hatte keinen Erfolg. Die 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stand bis 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis.
Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosengeld, ab September 1993
Arbeitslosenhilfe. In dem für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe
maßgebenden Zeitraum waren ihm Weihnachtsgratifikationen in Höhe von
insgesamt 1.876 DM sowie Urlaubsentgelt in Höhe von 714,88 DM ausgezahlt
worden.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bei der Festsetzung der
Arbeitslosenhilfe hätten auch Einmalzahlungen seiner Lohnabrechnung
berücksichtigt werden müssen. Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sieht
er sich gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld ungerechtfertigt
benachteiligt, weil bei dessen Bemessung, anders als in seinem Fall,
Einmalzahlungen Berücksichtigung fänden. Die Klage des Beschwerdeführers
vor den Sozialgerichten und seine Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) ist nicht verletzt. Die
unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von
Arbeitslosenhilfe war sachlich gerechtfertigt. Zwischen beiden
Leistungen bestanden grundlegende Unterschiede. Das Arbeitslosengeld ist
eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, bei der
Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung.
Daher können auch nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in
seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom 24. Mai
2000 (BVerfGE 102, 127) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der
Bemessung des Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenhilfe übertragen
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt,
dass alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht
unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben
müssen. Für die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie
war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde.
Auch im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe war die
unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. Zwar wurden
Berechtigte dadurch umso stärker benachteiligt, je höher der Anteil von
Einmalzahlungen am Gesamtentgelt war. Der Gesetzgeber konnte sich aber
darauf berufen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung
der Arbeitslosenhilfe als einer grundsätzlich zeitlich unbegrenzten
Leistung würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten
Zeiten arbeitslos würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf
Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich
schlechten Zeiten arbeitslos würden und nur niedrige Einmalzahlungen
erhalten hätten. Er konnte – wie die gegenwärtigen Erfahrungen in
Deutschland bestätigen – davon ausgehen, dass gerade die Gewährung von
Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem Maße als
das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaftlichen Lage der
Unternehmen abhängt.
Beschluss vom 26. September 2005 – 1 BvR 1773/03 –
Karlsruhe, den 25. Oktober 2005
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