Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 106/2005 vom 28. Oktober 2005
Tag der offenen Tür – Verhandlung des Zweiten Senats
am 22. November 2005 in Sachen
„Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 22. November 2005, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die
Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wendet.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Nachdem seine Ehefrau bereits
1997 durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden war,
beantragte im November 1999 auch er seine Einbürgerung in den deutschen
Staatsverband. Dabei gab er an, bei einer Firma in Hanau beschäftigt zu
sein, und legte eine auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung der
Firma über das Bestehen dieses Arbeitsverhältnisses vor. Am 9. Februar
2000 wurde er eingebürgert.
In einem in der Folgezeit gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass er bei
der Firma in Hanau nicht bekannt, sondern eine andere Person dort unter
seinem Namen beschäftigt war. Im Februar 2002 nahm die zuständige
Behörde daraufhin, gestützt auf § 48 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, die Einbürgerung des
Beschwerdeführers zurück. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen,
weil sie voraussetze, dass der Ausländer im Stande sei, sich und seine
Angehörigen zu ernähren. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Da
der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde durch Vorlage wissentlich
falscher, entscheidungserheblicher Unterlagen über das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses arglistig getäuscht habe, sei sein Vertrauen auf
den Bestand der Einbürgerung nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer
habe auch derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung, da wegen der im Jahr
2001 erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die
Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz der
nigerianischen Staatsangehörigkeit sei, so dass er durch die Rücknahme
seiner Einbürgerung nicht staatenlos werde. Sollte er tatsächlich
staatenlos werden, stünde dies im Übrigen nicht im Gegensatz zum
geltenden Recht, denn die Einbürgerung sei auf Grund arglistiger
Täuschung vollzogen worden, so dass kein schutzwürdiges Vertrauen
bestehe.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb
vor den Fachgerichten erfolglos. Das Verbot der Entziehung der
Staatsangehörigkeit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG sei als Reaktion auf die
im nationalsozialistischen Staat praktizierte Aberkennung der
Staatsangehörigkeit aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen
entstanden; es solle gezielte Zwangsausbürgerungen verhindern. Den Fall
der Rücknahme einer durch bewußte Täuschung erwirkten Einbürgerung habe
der Verfassungsgeber nicht im Blick gehabt. In derartigen Fällen stehe
daher Artikel 16 Abs. 1 GG der Rücknahme nicht entgegen. Dies gelte auch
für den Fall eintretender Staatenlosigkeit. Neben dem Anliegen der
Vermeidung von Staatenlosigkeit sei gleichermaßen auch der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu berücksichtigen. Auf die - im
gerichtlichen Verfahren nicht geklärte - Frage, ob der Beschwerdeführer
durch die Rücknahme der Einbürgerung staatenlos geworden ist, komme es
daher nicht an.
Wortlaut des Artikel Art. 16 Abs. 1 GG:
Art. 16 (Ausbürgerung, Auslieferung)
(1) ¹Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
²Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines
Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten,
wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 GG.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbiete die Entziehung der
Staatsangehörigkeit. Die Annahme, dass die „erschlichene“ Einbürgerung
durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt sei, finde im Wortlaut
der Bestimmung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr werde die
Staatsangehörigkeit hier generell gegen Entziehung geschützt.
Die Einbürgerung könne auch nicht nach den allgemeinen
Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zurückgenommen
werden. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthalte speziellere
Regelungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit, die einen Rückgriff
auf die allgemeinen Vorschriften ausschlössen.
Darüber hinaus scheide eine Rücknahme der Einbürgerung auch deswegen
aus, weil dies zur Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers führen würde.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verbiete ohne Einschränkung einen Verlust der
Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene hierdurch
staatenlos werde. Dies sei hier der Fall.
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Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen
wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006
Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der
Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.
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