Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/2005 vom 28. Oktober 2005 2 BvR 2099/04
Tag der offenen Tür – Verhandlung des Zweiten Senats
am 23. November 2005
in Sachen „Wohnungsdurchsuchung bei Richterin“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 23. November 2005, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung
der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von
Dienstgeheimnissen wendet.
Sachverhalt:
Seit Mitte 2002 ermittelten örtliche Polizeibehörden in Zusammenarbeit
mit dem Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt und einer US-
amerikanischen Polizeibehörde gegen zwei Beschuldigte wegen des
Verdachts der Planung eines Anschlags auf eine US-Einrichtung in
Heidelberg oder die Heidelberger Innenstadt. Am 5. September 2002 wurden
die beiden Beschuldigten vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft
beantragte den Erlass von Haftbefehlen und leitete die Ermittlungsakten
am Vormittag des 6. September 2002 der Ermittlungsrichterin
(Beschwerdeführerin) zu. Zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr führte diese
die Beschuldigtenvernehmung in Anwesenheit eines Verteidigers durch und
erließ anschließend die beantragten Haftbefehle.
Zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr riefen ein für das Nachrichtenmagazin
„Der Spiegel“ tätiger Reporter und später auch ein Reporter des
Nachrichtenmagazins „Focus“ in der Kanzlei des Verteidigers eines der
Beschuldigten an, um sich nach dem Ermittlungsverfahren zu erkundigen.
Zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr wandten sich Journalisten der
Nachrichtenagentur AP und der Bild-Zeitung mit entsprechenden Anfragen
an die Pressestelle des Landeskriminalamtes, das zu diesem Zeitpunkt
keine Auskünfte erteilte. Ab 18.15 Uhr berichteten verschiedene Medien
unter Berufung auf Berichte in der Bild-Zeitung von dem
Ermittlungsverfahren.
Nachdem die Staatsanwaltschaft erfahren hatte, dass die
Ermittlungsrichterin und der für den Spiegel tätige Reporter einander
persönlich bekannt waren, leitete sie gegen die Ermittlungsrichterin ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von
Dienstgeheimnissen ein und ließ eine Vielzahl von Personen befragen –
auch im Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin, die selbst nicht vernommen
wurde und die einzige Beschuldigte blieb. Die Überprüfung der
Verbindungsdaten der – unter anderem – von der Ermittlungsrichterin
benutzten gerichtlichen und privaten Telekommunikationsanschlüsse ergab
jedoch keine Verbindungsaufnahme zu dem Journalisten. Daraufhin
beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass von
Durchsuchungsbeschlüssen für die Wohnung und das Dienstzimmer der
Ermittlungsrichterin. Das Amtsgericht lehnte die beantragten Beschlüsse
ab, da der Kreis der Personen, die als Informanten der Presse in Frage
kämen, zu groß sei, um einen konkreten Tatverdacht gegen die
Ermittlungsrichterin begründen zu können. Auf die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft hin ordnete das Landgericht fast fünf Monate nach dem
mutmaßlichen Tatzeitraum am 28. Januar 2003 die Durchsuchung der Wohnung
und des Dienstzimmers der Ermittlungsrichterin an sowie die
Beschlagnahme ihrer Computer, von Ablichtungen aus den Ermittlungsakten
und von Einzelverbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons. Die
Durchsuchungen blieben ergebnislos.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Beschwerde der
Ermittlungsrichterin lehnte das Landgericht ab. Diesen Beschluss hob die
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Februar
2004 wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör auf und
verwies die Sache an das Landgericht zurück (Aktenzeichen 2 BvR 1621/03;
Pressemitteilung Nr. 20/2004 vom 27. Februar 2004).
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 lehnte das Landgericht eine
Feststellung, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, erneut ab.
Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss des
Landgerichts vom 28. Januar 2003, wobei sie ihre Verfassungsbeschwerde
ausdrücklich auf die Maßnahmen, die ihre Privatwohnung betreffen,
beschränkt. Sie rügt unter anderem eine Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Der Durchsuchungsbeschluss
habe dem Zugriff auf die gespeicherten Verbindungsdaten ihres E-Mail-
Verkehrs sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunkgeräts
gedient. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erstrecke sich nicht nur auf
den fernmeldetechnischen Übermittlungsvorgang als solchen; vielmehr
seien auch die in den Endgeräten gespeicherten Verbindungsdaten, die
beim Nutzer vorhandenen Einzelverbindungsnachweise und auf dem Computer
gespeicherte Kommunikationsnachweise, insbesondere E-Mails, vom Schutz
des Fernmeldegeheimnisses umfasst. Eine Beschränkung des Schutzbereichs
des Art. 10 Abs. 1 GG auf den Übermittlungsvorgang werde der technischen
Entwicklung nicht gerecht, weil viele Leistungen der heute üblichen
Endgeräte nicht vollständig im Machtbereich des Nutzers lägen. Auch aus
der Aktivierung von Zugangssperren (PIN und Passwort) werde deutlich,
dass der Betroffene auch in seiner Sphäre an der Vertraulichkeit des
Fernmeldeverkehrs festhalten wolle. Der Zugriff auf die Verbindungsdaten
wäre demzufolge nur unter den engen – hier nicht erfüllten –
Voraussetzungen der §§ 100 g StPO und 100 h StPO zulässig gewesen.
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Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen
wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006
Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der
Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.
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