Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16. November 2005
Zum Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –
Verfassungsbeschwerde des ehemaligen
brandenburgischen Ministerpräsidenten gegen
Bezeichnung als Stasi-Mitarbeiter erfolgreich
Die Verfassungsbeschwerde des vormaligen Konsistorialpräsidenten der
Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und ehemaligen
Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, der von einem CDU-Politiker
zukünftig die Unterlassung der Behauptung verlangte, er sei als Stasi-
Mitarbeiter tätig gewesen, war erfolgreich. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hob das – klageabweisende – Urteil des
Bundesgerichtshofs auf, weil es den Beschwerdeführer in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die dem Beschwerdeführer
nachteilige Äußerung sei nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
gedeckt. Die Sache wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Eigenschaft als Vertreter der
Kirche von 1969 bis 1989 Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit.
Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung über die Fusion der Länder
Berlin und Brandenburg äußerte der seinerzeitige stellvertretende
Fraktionsvorsitzende der CDU im Berliner Abgeordnetenhaus in einer
Fernsehsendung, der Beschwerdeführer habe als „IM-Sekretär“ über 20
Jahre im Dienste der Staatssicherheit gestanden. Die Klage des
Beschwerdeführers gegen den CDU-Politiker auf zukünftige Unterlassung
dieser Äußerungen wurde in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof
abgewiesen. Dabei ist das Gericht von einem mehrdeutigen Inhalt der
Äußerung ausgegangen. Der Hinweis auf eine Tätigkeit „im Dienst“ des
Staatssicherheitsdienstes schließe nicht zwingend die Behauptung ein,
der Beschwerdeführer habe auf Grund einer Verpflichtungserklärung im
Auftrag des Staatssicherheitsdienstes gearbeitet. Die Äußerung könne
vielmehr auch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer dem
Staatssicherheitsdienst Dienste geleistet habe, in dem er diesem im
Rahmen seiner zu ihm bestehenden Kontakte Informationen geliefert habe.
Die erforderliche Güterabwägung ergebe, dass das Interesse an der
Äußerung überwiege, zumal sich der Beschwerdeführer aus eigenem
Entschluss ins Rampenlicht einer öffentlichen Diskussion gestellt habe.
Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung die vom
Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von gerichtlich verhängten
straf- und zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit
erfolgter mehrdeutiger Meinungsäußerungen entwickelten Maßstäbe zu
Grunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass sie auf Ansprüche auf
Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht in gleicher Weise anwendbar
sind.
Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder
zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter
Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit
verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer
Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit
schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die
Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Lassen Formulierungen oder die
Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende
Deutung zu, so verstößt eine straf- oder zivilrechtliche Sanktion gegen
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit). Müsste der Äußernde
befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit
staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die
Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative
Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der
Meinungsfreiheit eintreten.
Ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und
die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht indessen
nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger
Äußerungen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die
Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit
zugleich klar zu stellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen
Prüfung zu Grunde zu legen ist. Verletzt eine mehrdeutige
Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet daher
ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung nicht allein deshalb aus, weil
die Äußerung auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner oder nur
einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führt.
Dem hat der Bundesgerichtshof nicht ausreichend Rechnung getragen. Er
hätte seiner Prüfung die das Persönlichkeitsrecht stärker verletzende
Deutungsvariante zu Grunde legen müssen.
2. Auch die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Abwägung widerspricht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Aussage, der Beschwerdeführer
habe als „IM-Sekretär“ im Dienste des Staatssicherheitsdienstes
gestanden ist – wie auch der Bundesgerichthof feststellt – eine
schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Bei der Verbreitung von
Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig
festgestellt werden kann, kann zwar auch eine möglicherweise unwahre
Behauptung nicht untersagt werden, soweit der Äußernde vor der
Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige
Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Liegt ein
schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind aber hohe
Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen.
Diesen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der
Bundesgerichtshof bei der Bemessung des Umfangs der Wahrheits- und
Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden. Die Art der Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Kontakt mit dem Staatssicherheitsdienst war selbst
für die vom Bundesgerichtshof gefundene weniger eingriffsintensive
Deutungsvariante streitig. Die auch von öffentlichen Stellen
verbreiteten Aussagen hierzu waren ebenso wie die
Medienberichterstattung kontrovers. Von dem Äußernden ist daher im
Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen zu verlangen, dass
er dann, wenn er sich eine bestimmte, das Persönlichkeitsrecht
verletzende Sicht auf bekannte Tatsachen zu eigen macht, zum Ausdruck
bringt, dass diese Sicht umstritten und der Sachverhalt nicht wirklich
aufgeklärt ist. Es führt nicht zu einer Überspannung der
Wahrheitspflicht, wenn der Äußernde bei einer künftigen Meinungsäußerung
offen legen muss, dass eine gesicherte Tatsachengrundlage für die von
ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung fehlt.
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