Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 116/2005 vom 24. November 2005
Zum Beschluss vom 31. Oktober 2005 – 2 BvR 2233/04 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft
Die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die
teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft wandte, war erfolgreich.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte
fest, dass sich das Rechtsschutzbedürfnis auch auf die Feststellung
bezieht, dass die erlittene Untersuchungshaft von Anfang an rechtswidrig
war.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund eines Haftbefehls, in dem ihm
die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen wurde, seit Herbst
2003 in Untersuchungshaft. Seine im Februar 2004 gegen den Haftbefehl
eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet. Auf seine
weitere Beschwerde hin hob das Bayerische Oberste Landesgericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl auf; es habe kein
dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung bestanden. Der Beschwerdeführer wurde aus der
Untersuchungshaft entlassen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Bayerischen Obersten
Landesgericht die Feststellung, dass der Haftbefehl bereits im Zeitpunkt
seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht stellte jedoch
lediglich fest, dass der Haftbefehl im Zeitpunkt der Einlegung der
Haftbeschwerde rechtswidrig war. Im Übrigen verwarf es den Antrag als
unzulässig, da Gegenstand der gerichtlichen Prüfung der Haftbefehl im
Zeitpunkt der Haftbeschwerde sei und nicht die lückenlose Kontrolle der
Haftbefehlsvoraussetzungen seit dessen Erlass. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob
den angegriffenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Bayerische
Oberste Landesgericht zurück.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des angegriffenen Haftbefehls ist nicht dadurch entfallen, dass der
Haftbefehl aufgehoben wurde. Ein Feststellungsinteresse kann vor allem
bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden
Grundrechtseingriffen fortbestehen. Solche kommen vor allem bei
Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter
vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs
in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der
Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist. Die
Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung
als unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der
zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren
Rechtswidrigkeit festzustellen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar die Anforderungen an die
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes dem Grunde nach erkannt, indem
es ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit des mittlerweile aufgehobenen Haftbefehls als
gegeben ansah. Es hat jedoch insoweit den effektiven Rechtsschutz des
Beschwerdeführers nicht ausreichend gewahrt, als es den Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft für den Zeitraum
vor Einlegung der Haftbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Besteht
bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so
müssen die Fachgerichte dies bei der Frage nach einem
Rechtsschutzinteresse beachten. Insoweit kann dem
Rehabilitierungsinteresse des Beschwerdeführers ein „subsidiärer“
Charakter des Feststellungsbegehrens nicht entgegengehalten werden. Die
Haftaufhebung ist das „wesensgleiche“ Plus zur Feststellung, dass die
Inhaftierung rechtswidrig ist; mit ihr wird die Erkenntnis der
Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt. Daher bezieht sich das
Rechtsschutzbedürfnis auch auf die Feststellung, dass die erlittene
Untersuchungshaft bereits im Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses
rechtswidrig war. Die gegenteilige Auffassung verkennt Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsgrundrechts.
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