Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 118/2005 vom 2. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 396/98 –
Teilnehmerentgelt nach dem Bayerischen Mediengesetz verfassungswidrig
Die Verfassungsbeschwerde eines Rundfunkteilnehmers, der sich gegen die
Erhebung eines Teilnehmerentgelts zur Finanzierung des privaten
Rundfunks wandte, war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
Regelungen des Bayerischen Mediengesetzes über das Teilnehmerentgelt mit
Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) unvereinbar sind. Die
Inhaber von Kabelanschlüssen dürften zur finanziellen Unterstützung der
Programme privater Rundfunkanbieter nur herangezogen werden, wenn der
Gesetzgeber Vorkehrungen für hinreichende Sicherungen einer
gleichgewichtigen Vielfalt in den geförderten Programmangeboten trifft.
Diesen Anforderungen werde das bayerische Rundfunkrecht nicht in
ausreichender Weise gerecht. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember
2008 können die Regelungen über die Erhebung des Teilnehmerentgelts aber
noch angewandt werden.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Auf der Grundlage des Bayerischen Mediengesetzes erhebt die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien von den Inhabern eines Kabelanschlusses
ein Teilnehmerentgelt. Dabei handelt es sich nicht um die an den
Kabelnetzbetreiber zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung des
Kabelanschlusses und auch nicht um die Gebühr für den
öffentlichrechtlichen Rundfunk, die von der GEZ eingezogen wird.
Vielmehr sind die Teilnehmerentgelte eine besondere Form der
Finanzierung, die in erster Linie zur Erreichung der wirtschaftlichen
Tragfähigkeit der lokalen und regionalen Fernsehanbieter sowie einer
möglichst gleichwertigen Versorgung mit lokalen und regionalen
Fernsehangeboten in Bayern beitragen soll. Gegenwärtig werden insgesamt
33 private Rundfunkangebote durch Zuschüsse aus den Teilnehmerentgelten
unterstützt.
Das Teilnehmerentgelt betrug ursprünglich 3, 30 DM. Bis zum Jahr 2008
wird es stufenweise auf monatlich 0,30 Euro pro Kabelhaushalt
zurückgeführt. Zur Zeit beträgt es 0, 45 Euro. Zum 31. Dezember 2008
tritt die Regelung über das Teilnehmerentgelt außer Kraft
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1996 Inhaber
eines Breitbandkabelanschlusses. Für diese Zeit verlangte eine
Medienbetriebsgesellschaft, die für die Einspeisung von Programmen nach
dem Bayerischen Mediengesetz in das Breitbandkabelnetz zuständig war,
von dem Beschwerdeführer die Zahlung von insgesamt 152, 70 DM. Das
Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung dieses Betrags.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war im Hinblick auf die
der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegenden gesetzlichen
Regelungen erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zur Grunde:
1. Die Pflicht der Inhaber von Kabelanschlüssen zur Zahlung des
Teilnehmerentgelts beeinträchtigt ihre Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
GG). Diese Beeinträchtigung ist nicht gerechtfertigt.
Die Regelungen über das Teilnehmerentgelt zielen auf die Gewährleistung
der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). In der dualen Ordnung
eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem
Rundfunk soll der Rundfunkfreiheit dadurch gedient werden, dass die
durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten
unterschiedlichen Programmorientierungen zur Breite und Vielfalt des
Programmangebots insgesamt beitragen. Allerdings sichern Marktprozesse
allein nicht, dass lokale und regionale Angebote überall auch finanziell
tragfähig entstehen und konkurrierend so in Erscheinung treten, dass
dies in diesem Bereich zu publizistischer Vielfalt führt. Es stimmt
daher mit dem Auftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Gewährleistung
einer vielfältigen Rundfunkordnung überein, wenn der bayerische
Gesetzgeber dazu beitragen will, dass Hörfunk- und Fernsehprogramme auch
insoweit möglich werden, als Marktprozesse dies allein nicht sichern.
Dabei hat der Gesetzgeber von der in der dualen Rundfunkordnung nahe
liegenden Möglichkeit abgesehen, die öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten zu entsprechenden Programmangeboten zu verpflichten
und dafür auch die finanziellen Voraussetzungen zu schaffen. Motiviert
er stattdessen privatwirtschaftlich finanzierte Veranstalter durch die
Aussicht auf eine gesetzlich bereitgestellte finanzielle Förderung zu
entsprechenden Rundfunkangeboten, muss er aber Vorsorge treffen, dass
die von den Rundfunkanbietern als "Gegenleistung" für die Zahlung des
Entgelts bereitgestellten Programme grundsätzlich den
Kommunikationsinteressen aller Zahlungspflichtigen dienen. Die
Entgeltpflicht ist daher nur dann eine der verfassungsmäßigen Ordnung
entsprechende Beschränkung der Handlungsfreiheit der
Zahlungspflichtigen, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen für hinreichende
Sicherungen einer gleichgewichtigen Vielfalt in den geförderten
Programmangeboten trifft.
Diesen Anforderungen wird das bayerische Rundfunkrecht nicht in
ausreichender Weise gerecht. Der Gesetzgeber begnügt sich damit, dass
die durch Zuschüsse begünstigten Programmangebote den allgemein im
bayerischen Medienrecht enthaltenen, auf die Veranstaltung und
Verbreitung von privatwirtschaftlich getragenen Programmen bezogenen
Vorgaben entsprechen. Zwar wirkt die Landeszentrale ausweislich ihrer
Stellungnahme unter Nutzung der gesetzlichen und der in der Hörfunk- und
Fernsehsatzung enthaltenen Möglichkeiten auf vielfältige
Programmangebote hin. Besondere Anforderungen zur Sicherung der
gleichgewichtigen Vielfalt in den geförderten Programmen sind in den
zugrunde liegenden Normen jedoch nicht vorgesehen.
2. Trotz Verfassungswidrigkeit können die angegriffenen Regelungen über
das Teilnehmerentgelt noch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember
2008 angewandt werden. Auf Grund des gesetzlich normierten Fristablaufs
für die Erhebung eines Teilnehmerentgelts ist zu erwarten, dass der
Gesetzgeber zuvor eine Entscheidung über die Zukunft des
Teilnehmerentgelts treffen wird. Die vorgesehene Absenkung des
Teilnehmerentgelts ermöglicht es, Erfahrungen darüber zu sammeln,
welchen Einfluss die Förderung und ihr allmählicher Abbau für die
betreffenden Angebote haben. Die Möglichkeit gründlicher Evaluation
entfiele, wenn die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum
Teilnehmerentgelt zu deren Nichtigkeit führte. Demgegenüber ist die
gegenwärtige finanzielle Belastung für die Teilnehmer relativ gering.
3. Da die angegriffenen Regelungen trotz ihrer Verfassungswidrigkeit
vorerst anwendbar bleiben, ist die auf ihrer Grundlage getroffene
Entscheidung des Amtsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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