Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 119/2005 vom 7. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 22. November 2005 – 2 BvR 1090/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam
Die Verfassungsbeschwerde einer vietnamesischen Staatsangehörigen, die
auf Grund eines vietnamesischen Haftbefehls an die Sozialistische
Republik Vietnam ausgeliefert werden soll, war erfolgreich. Die 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die Entscheidung des Kammergerichts, das die Auslieferung für
zulässig erklärt hatte, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf
rechtliches Gehör verletzt. Das Kammergericht habe den Vortrag der
Beschwerdeführerin zur mangelnden Rechtsstaatlichkeit des
Strafverfahrens in Vietnam nicht hinreichend berücksichtigt. Die
Beschlüsse wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Kammergericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin kam 1994 nach Deutschland. In den Jahren 1995/96
soll sie die Geliebte eines Chefs des vietnamesischen
Zigarettenschmugglerrings in Berlin gewesen sein. Im Sommer 1998 verließ
sie Deutschland, kam aber im August 1998 zurück, um als Zeugin in
Strafverfahren gegen Chefs der vietnamesischen Zigarettenbande
auszusagen. Nach einem Monat kehrte sie freiwillig nach Vietnam zurück.
Im Jahr 2000 reiste sie wieder nach Deutschland ein. Die vietnamesischen
Behörden ersuchten Anfang 2004 um die Auslieferung der
Beschwerdeführerin auf Grund eines vietnamesischen Haftbefehls wegen des
Kaufs von jeweils 350 g Heroin in sieben Fällen zwischen Herbst 1998 und
Sommer 1999. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin in Deutschland
festgenommen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Auslieferungsersuchen für
unzulässig zu erklären, da das Strafverfahren in Vietnam
rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genüge. Der Tatvorwurf sei
lediglich konstruiert, um sie als Zeugin in den laufenden Prozessen in
Deutschland gegen Mitglieder der vietnamesischen Zigarettenmafia
auszuschalten. Die sie belastenden Aussagen stammten allein von einem
bereits hingerichteten Mitbeschuldigten. Das Geständnis sei nicht auf
rechtsstaatlichem Wege gewonnen worden. Das angerufene Kammergericht sah
jedoch keinen Anlass für eine Tatverdachtsprüfung und erklärte die
Auslieferung für zulässig. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Auseinandersetzung mit den Ausführungen und Stellungnahmen zur
Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens in Vietnam sind maßgeblich für
die Entscheidung über die Auslieferung. Denn davon hängt ab, ob das
Kammergericht dies zum Anlass nimmt, den Tatverdacht gegen die
Beschwerdeführerin anhand vietnamesischer Unterlagen näher zu prüfen.
Das Kammergericht könnte dadurch zu dem Ergebnis kommen, dass der
Beschwerdeführerin in Vietnam ein Verfahren droht, das gegen
unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit
gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des
Art. 25 GG verstößt.
Das Kammergericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es hat nicht zu der
grundsätzlichen Frage Stellung genommen, ob Strafverfahren in Vietnam
rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen und inwiefern dies bei
Drogendelikten zusätzlich problematisch sei. Die Beschwerdeführerin
hatte dazu immer wieder aktuelle und umfangreiche Auskünfte anerkannter
Menschenrechtsorganisationen und verschiedener Regierungen sowie
Zeitungsartikel vorgelegt. Die Frage, ob die Verbindungen der
Beschwerdeführerin zur Zigarettenmafia und zum Ausland sowie der
behauptete bisherige Gang des Verfahrens in Vietnam zu weiteren
rechtsstaatlichen Bedenken Anlass geben, streifte das Kammergericht nur.
Hinzu kommt, dass das Kammergericht sich auch mit den drei
Stellungnahmen von Organisationen zur Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
im Fall der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat. Selbst
behördliche Äußerungen fanden keinen Niederschlag in den Entscheidungen.
So hat das Kammergericht die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft,
wonach nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, dass in
bestimmten kriminellen vietnamesischen Kreisen ein Interesse daran
bestehe, die Beschwerdeführerin als Zeugin auszuschalten oder sich an
ihr zu rächen, nicht erwähnt.
Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht bei einer umfassenden
Auswertung der Auskünfte unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags
der Beschwerdeführerin und anderer Behörden zu einem anderen Ergebnis
kommt.
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