Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 120/2005 vom 8. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05 –
Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei
ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar
Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, dessen Hauptverhandlung
wegen des gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin auf
unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde, gegen die Aufrechterhaltung des
(bereits außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls war erfolgreich. Die 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Lassen sich
Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht
in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur
Ausstattung der Gerichte – vor allem in personeller Hinsicht – nicht
nachkommt, habe das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur
Folge. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und
gewerbsmäßiger Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele angeklagt. Er
befand sich deshalb seit September 2003 in Untersuchungshaft. Nach
Beginn der Hauptverhandlung im September 2004 setzte das Landgericht den
Haftbefehl gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro sowie
gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Der Beschwerdeführer kam auf
freien Fuß. Nach 44 Verhandlungstagen setzte das Landgericht die
Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger
Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses im Juni
2005 auf unbestimmte Zeit aus, da das Verfahren bis zum Beginn des
gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin nicht mehr zu
Ende geführt werden könne.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzte das Oberlandesgericht
den Haftbefehl und den Verschonungsbeschluss im September 2005 mit der
Maßgabe wieder in Kraft, dass die Meldeauflage entfalle. Die Aussetzung
des Verfahrens beruhe nicht auf einer Missachtung des
Beschleunigungsgebots, sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden
Erwägung, dass das Verfahren bis zu dem bevorstehenden Beginn des
Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr habe beendet werden können.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Bei der Prüfung der Frage, ob ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl
aufrechtzuerhalten ist, ist – ebenso wie beim vollstreckten Haftbefehl –
eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch und dem
Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Denn auch wenn die
Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz
eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung
darstellen. Das Oberlandesgericht hat in die erforderliche Abwägung
nicht alle relevanten Gesichtspunkte einbezogen sowie Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers verkannt.
So hat das Oberlandesgericht die Hintergründe der
Aussetzungsentscheidung nicht aufgeklärt. Es hat nicht festgestellt,
warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters nicht in Betracht kam und
weshalb der Abbruch der Hauptverhandlung – nach immerhin 44
Verhandlungstagen – unumgänglich war und auch durch einen
überobligationsmäßigen Einsatz der Richterbank, etwa durch zusätzliche
Verhandlungstermine in den Abendstunden oder gegebenenfalls auch am
Wochenende (samstags), vor dem Eintritt der Beisitzerin in den
Mutterschutz nicht mehr vermieden werden konnte. Der inhaftierte
Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht
binnen angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden kann, weil
familiär bedingte personelle Veränderungen auf der Richterbank mit einer
ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen
kollidieren. Es handelt sich insoweit weder um einen unvorhersehbaren
Zufall noch um ein schicksalhaftes Ereignis. Jede andere Beurteilung ist
mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit unvereinbar. Dies gilt auf Grund der mit der Existenz des
Haftbefehls verbundenen Belastungen und Beschränkungen der persönlichen
Freiheit auch dann, wenn der Haftbefehl wie hier – bereits außer
Vollzug gesetzt ist.
Zudem besteht für die Einschätzung des Oberlandesgerichts, das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer werde im Februar 2006 neu beginnen, keine
tragfähige Grundlage. Der Vorsitzende der für die Hauptverhandlung
zuständigen Strafkammer hat in seiner Stellungnahme lediglich erklärt,
dass derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sache vor
Februar 2006 verhandelt werden könne. Von einem Verfahrensbeginn im
Februar 2006 ist in der Stellungnahme nicht die Rede. Zudem hat der
Vorsitzende seine Aussage ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt,
dass keine neuen Haftsachen bei der Kammer eingehen. Da die Kammer nach
der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts jedoch nicht mit einer
Entlastung rechnen kann, besteht kein Grund für die Annahme, die Kammer
werde vom Eingang neuer Haftsachen verschont bleiben. Sind aber Beginn,
Dauer und Beendigung des Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich
konkret absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung nicht mehr
hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des
Aussetzungsbeschlusses führen. Die Überlastung eines Gerichts fällt in
den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der
Staat kann sich dem Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass
er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die
anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Lassen
sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist,
nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur
Ausstattung der Gerichte – aus welchen Gründen auch immer – nicht
nachkommt, hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur
Folge. Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen
obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu
verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz
mit den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln auszustatten,
die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen
Konsequenzen nicht ziehen.
Die Aufhebung allein der Meldeauflage trägt dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Denn schon die Existenz
des Haftbefehls begründet neben der Beschränkung der Freizügigkeit und
den mit der Stellung der Kaution verbundenen finanziellen Nachteile eine
erhebliche Belastung, die dem Beschwerdeführer angesichts der völligen
Ungewissheit des Verfahrensfortgangs nicht weiter zugemutet werden kann.
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