Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 121/2005 vom 8. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –
Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaft
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit über acht
Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft
befindet, war erneut erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den
Beschwerdeführer wegen Verletzung des in Haftsachen geltenden
Beschleunigungsgebots in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Sie
wurden zusammen mit dem zu Grunde liegenden Haftbefehl aufgehoben. Das
Oberlandesgericht wurde angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in
Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine
Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer
gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete
und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über
vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge tateinheitlich
mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger
Freiheitsstrafe.
Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof am 24.
Juli 2003 die Entscheidung des Landgerichts wegen eines
Verfahrensfehlers auf. Die Angaben der Zeugin H. vor dem
Ermittlungsrichter hätten nicht im Urteil verwertet werden dürfen, weil
der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen den
strafprozessualen Bestimmungen nicht von dem Vernehmungstermin
benachrichtigt worden seien. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die neue
Verhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen
und dauert an.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zu
setzen, blieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Auf
seine Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgerichts die
Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zu
erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 23.
September 2005 – 2 BvR 1315/05 -; Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30.
September 2005). Am 8. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht die
Haftbeschwerde erneut. Die nochmalige Überprüfung der Verfahrensakten
habe keine der Justiz anzulastenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungen
ergeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde
hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Oberlandesgericht hat unter Missachtung der Bindungswirkung der
vorausgegangenen Kammerentscheidung vom 23. September 2005 erneut nicht
berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
und die Zurückverweisung der Sache eine dem Staat zuzurechnende
Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil
verfahrensfehlerhaft war.
Dem kann, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, dass die Verfahrensverlängerung aufgrund der
Aufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren Ausprägung einer
rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems sei und deshalb
einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht
begründen könne. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit
nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervon
ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren der
Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden
Verfahrensfehlers gedient hat. Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen
„eklatanten“ Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist allein, in wessen
Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt, in der des Beschwerdeführers oder
in der der Justiz. Da vorliegend nur die Justiz von der bevorstehenden
ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin H. Kenntnis hatte, konnte
auch nur die Justiz der Benachrichtigungspflicht genügen. Der aus dem
Unterlassen dieser Verpflichtung und der aus der späteren Verwertung der
Aussage des Ermittlungsrichters resultierende Verfahrensfehler ist daher
allein der Justiz anzulasten.
Angesichts der dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25
Monaten (von der Einlegung der Revision gegen das erstinstanzliche
Urteil vom 16. August 2001 bis zur Rückkehr der Akte zur
Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 4.
September 2003 gerechnet) kann auch von einer lediglich kleinen
Verzögerung, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftaten
eine Fortdauer der Untersuchungshaft noch rechtfertigen könnte, keine
Rede mehr sein. Damit ist allein schon aus diesem Grunde eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben, die zwingend zur
Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen muss.
Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine Vielzahl weiterer
gravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf,
die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der
Untersuchungshaft zwingen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Entscheidungsinhalt verwiesen.
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