Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 123/2005 vom 13. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 29. November 2005 – 1 BvR 1444/01 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung
des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption
Die Verfassungsbeschwerde des leiblichen Vaters eines nichtehelich
geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der
Kindesmutter war erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats hob die
angegriffenen Entscheidungen, mit denen die Einwilligung des leiblichen
Vaters in die Adoption ersetzt worden war, auf. Sie genügten nicht den –
auf dem Gleichheitssatz gründenden – verfassungsrechtlichen
Anforderungen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den
Interessen des Kindes und denen des Vaters.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Grundsätzlich ist zur Adoption eines Kindes die Einwilligung beider
Elternteile nötig. In bestimmten Ausnahmefällen ermöglicht das Gesetz
die Adoption des Kindes aber auch gegen den Willen eines Elternteils.
Bei einem besonders schweren, vollständigen Versagen eines Elternteils
in seiner Verantwortung gegenüber dem Kind kann die Einwilligung dieses
Elternteils durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Für
nichteheliche Väter, die die elterliche Sorge weder innehaben noch inne
gehabt haben, enthält § 1748 Abs. 4 BGB eine besondere Regelung. Danach
ist die Einwilligung bereits dann zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der
Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Januar 1987 nichtehelich
geborenen Sohnes. Er erkannte die Vaterschaft gleich nach der Geburt an.
Zu dieser Zeit lebte er mit der Mutter des Kindes zusammen. 1989 trennte
sich die Mutter von ihm und heiratete im Sommer 1990 ihren jetzigen
Ehemann. Der letzte von der Kindesmutter gebilligte Kontakt des
Beschwerdeführers mit seinem Sohn fand im Mai 1990 statt. Weitere
Besuche wurden von der Mutter unterbunden. Nachdem der Ehemann der
Kindesmutter die Adoption des Kindes beantragt hatte, ersetzte das
Amtsgericht im Januar 2001 auf der Grundlage von § 1748 Abs. 4 BGB die
Zustimmung des Beschwerdeführers in die Adoption. Rechtsmittel des
Beschwerdeführers wurden vom Landgericht und Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen erhobene
Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 1748 Abs. 4 BGB kann die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt
sorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes
unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden, als dies bei den
übrigen Vätern der Fall ist. Gleichwohl ist die Regelung mit dem
Gleichheitssatz vereinbar, da die Norm einer verfassungskonformen
Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung verhindern kann.
Wie schon der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. März 2005
festgestellt hat, erfordert die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung
der Interessen von Vater und Kind, bei der Entscheidung über eine
beantragte Adoption nur dann von einem „unverhältnismäßigen Nachteil“
i.S. des § 1748 Abs. 4 BGB auszugehen, wenn die Adoption für das Kind
einen so erheblichen Vorteil hat, dass ein sich verständig um das Kind
sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht
bestehen würde. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass auf
Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob ein gelebtes
Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe den
Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen
Verhältnisses gehindert hätten. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof
insoweit geklärt, dass § 1748 Abs. 4 BGB (ebenso wie dies in den übrigen
Fällen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils erforderlich
ist) eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit
hat der Bundesgerichtshof dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer
Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vaters
Rechnung getragen. Auf diese Weise wird eine wesentliche
Ungleichbehandlung von nichtsorgeberechtigten nichtehelichen Vätern und
den übrigen Vätergruppen vermieden.
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen genügen nicht
diesen durch den Gleichheitssatz gebotenen Auslegungsmaßstäben. Die
Fachgerichte haben im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung
der Interessen des Kindes mit denen des Beschwerdeführers die
grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht
angemessen gewürdigt. Sie haben sich auf die Feststellung beschränkt,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind seit elf Jahren faktisch
keine Vater-Kind-Beziehung mehr bestehe. Nicht berücksichtigt wurde,
dass der Beschwerdeführer zumindest einige Zeit mit dem Kind
zusammengelebt und seine Elternverantwortlichkeit wahrgenommen hat. Die
verfassungsrechtlich gebotene Prüfung, welche Gründe den Vater an der
Aufrechterhaltung eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses gehindert
haben, haben die Gerichte ersichtlich nicht vorgenommen.
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