Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 124/2005 vom 14. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 23. November 2005 – 2 BvR 1514/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer
gerichtlichen Sachentscheidung über Haftraumbedingungen
Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, der vergeblich eine
gerichtliche Entscheidung darüber erstrebt hatte, ob es zulässig war,
dass er während seiner Haftzeit zusammen mit einer weiteren Person in
einem Haftraum von weniger als 8 Quadratmetern mit nur durch einen
Vorhang abgetrennten Sanitätsbereich untergebracht war, hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht hatte seine Beschwerde gegen die
Haftraumbedingungen als unzulässig verworfen, da der Beschwerdeführer
während der Dauer des Rechtsstreits aus der Haft ins Ausland abgeschoben
worden war und ein Interesse an nachträglicher Feststellung der
Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung nicht bestehe. Es bestehe weder
Wiederholungsgefahr noch sei ein Rehabilitationsinteresse erkennbar. Die
2. Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass der Beschluss des
Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
wirksamen Rechtsschutz verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es zwar prinzipiell
vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden
Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Daher ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des
Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses
annehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein
Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das
Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in
besonderer Weise schutzwürdig ist. In Verfahren, die die
Haftraumunterbringung eines Gefangenen betreffen, entfällt das
Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der beanstandeten
Unterbringung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde durch die Art und
Weise der Unterbringung in Frage steht. Dies war hier der Fall. Von
weiteren Voraussetzungen war das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers daher nicht abhängig.
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