Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 125/2005 vom 15. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 1 BvR 1730/02 –
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der
alten Handwerksordnung zum Meisterzwang
Die Verfassungsbeschwerde eines gelernten Zimmerers mit langjähriger
Berufserfahrung hatte Erfolg. Dieser hatte sich nach erfolgreichem
Gesellenabschluss und zehnjähriger beruflicher Tätigkeit im Jahr 1999 in
die Handwerksrolle mit dem Gewerbe "Einbau von genormten
Baufertigteilen" eintragen lassen. Die zusätzlich beantragte Eintragung
für Zimmererarbeiten wurde wegen der fehlenden Meisterprüfung abgelehnt.
Gleichwohl erbrachte der Beschwerdeführer durch seinen Betrieb von 1998
bis 2001 Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten, wobei er Umsatzerlöse von 1
Mio. Euro erzielte. Hiergegen schritt die zuständige Behörde ein.
Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Auf seine
Verfassungsbeschwerde hin hob die 3. Kammer des Ersten Senats die
angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse auf, da sie den Beschwerdeführer
in seiner Berufsfreiheit verletzten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Grundlage der angegriffenen Maßnahmen sind die Vorschriften der bis 2003
geltenden Handwerksordnung über den Meisterzwang. Danach ist der
selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in die Handwerksrolle
Eingetragenen gestattet. Eingetragen in die Handwerksordnung wurde
grundsätzlich nur, wer die Meisterprüfung bestanden hatte. Das
Bundesverfassungsgericht hatte jedoch schon in seiner grundlegenden
Entscheidung aus dem Jahr 1961 verdeutlicht, dass von der Möglichkeit
Ausnahmen zuzulassen, großzügig Gebrauch gemacht werden soll. Die
Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung war in der Situation des
Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft worden. Es bestehen zudem
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des früher geltenden Rechts. Wegen
der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Situation ist
zweifelhaft, ob die Regelung der alten Handwerksordnung in dem hier
maßgeblichen Zeitraum noch verhältnismäßig war. Die wachsende Konkurrenz
aus dem EU-Ausland lässt daran zweifeln, ob der große
Befähigungsnachweis zur Sicherung der Qualität der in Deutschland
angebotenen Handwerkerleistungen noch geeignet sein konnte. Es stellt
sich die Frage, ob der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand, den die
Meisterprüfung erfordert, zumutbar ist, wenn Handwerker aus dem EU-
Ausland für ein selbständiges Tätigwerden in Deutschland lediglich eine
mehrjährige Berufserfahrung mit herausgehobener beruflicher
Verantwortung benötigen, nicht dagegen eine dem Meistertitel
entsprechende Qualifikation. Auch soweit der Gesetzgeber das Ziel der
Ausbildungssicherung verfolgt, bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit
des Meisterzwangs. Dass es nicht zwingend ist, die Ausbildung
ausschließlich Handwerksmeistern anzuvertrauen, könnte aus der
Neuregelung des Handwerksrechts folgen. Nach der seit 2004 geltenden
Fassung der Handwerksordnung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch
berufserfahrene Gesellen zur Ausbildung geeignet.
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