Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 127/2005 vom 20. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03 –
Regelung im Transsexuellengesetz über Verlust des geänderten
Vornamens bei Eheschließung ist verfassungswidrig
Solange einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne
Verlust des geänderten, seinem Geschlecht entsprechenden Vornamens
eröffnet ist, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz (TSG)
bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
nicht anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Transsexualität beschreibt den Zustand eines Menschen, der ein
körperliches Geschlecht besitzt, das nicht seinem seelisch-psychischen
Zustand entspricht. Er wird z.B. als Junge geboren, fühlt sich aber als
Frau. Das Transsexuellengesetz wurde im Jahr 1981 erlassen, um der
besonderen Situation transsexueller Menschen Rechnung zu tragen. Danach
haben Transsexuelle zwei Möglichkeiten: Sie können, nachdem zwei
gerichtlich bestellte Gutachter die Transsexualität bestätigt haben,
ihren bisherigen Vornamen in einen Vornamen des anderen Geschlechts
ändern lassen. Eine Geschlechtsumwandlung ist hierfür nicht
erforderlich. Trotz der Vornamensänderung wird der Transsexuelle aber
immer noch als seinem biologischen Geschlecht zugehörig betrachtet
(„kleine Lösung“). Um rechtlich als dem anderen Geschlecht angehörig
angesehen zu werden, muss sich der Betroffene unter anderem einem
geschlechtsverändernden operativen Eingriff unterzogen haben. Erst dann
kann die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht erfolgen („große
Lösung“).
Wissenschaftliche Studien belegen, dass Transsexuelle auch homosexuell
veranlagt sein können. Einem homosexuellen Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung steht, da sich durch die bloße Vornamensänderung
sein Personenstand nicht ändert, zur rechtlichen Absicherung seiner
Beziehung keine andere Möglichkeit als die Ehe offen. Dadurch verliert
er jedoch gem. § 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG seinen geänderten Vornamen, da der
Gesetzgeber davon ausging, der Transsexuelle würde sich in einem solchen
Fall wieder seinem ursprünglichem Geschlecht zugehörig fühlen. Die
Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist ihm verschlossen, da sie den
Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen voraussetzt.
Der Antragsteller gehört dem männlichen Geschlecht an. Sein Vorname
wurde nach dem Transsexuellengesetz in einen weiblichen Vornamen
geändert. Eine geschlechtsumwandelnde Operation ließ er nicht
durchführen. Nachdem er im April 2002 die Frau geheiratet hatte, zu der
er – aus seiner Sicht – eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt,
vermerkte der Standesbeamte im Geburtenbuch, dass der Antragsteller
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr wieder seinen männlichen Vornamen
führe. Die Klage des Antragstellers auf Berichtigung des Geburtenbuchs
wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hin
setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 7 Abs. 1
Nr. 3 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG entzieht dem Namensträger im Falle einer
Eheschließung den erworbenen Vornamen und erlegt ihm auf, wieder seinen
früheren Vornamen zu führen, der im Widerspruch zur empfundenen
Geschlechtlichkeit steht. Diese Regelung verletzt das Recht des
Transsexuellen auf Wahrung seiner Intimsphäre und auf Wahrung seiner
eigenen, im Vornamen sich ausdrückenden Geschlechtsidentität.
Die Entziehung des Vornamens durch § 7 Abs.1 Nr. 3 TSG verfolgt das
legitime Gemeinwohlziel, den Eindruck zu vermeiden, dass auch
gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können. Der hiermit
verbundene Eingriff in die Rechte des Transsexuellen ist im
Zusammenwirken der Regelungen des Transsexuellengesetzes mit dem
Personenstandrecht und den eherechtlichen Regelungen sowie denen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes den Betroffenen jedoch nicht zumutbar. Die
dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die
Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als
wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen. Bei der Regelung zur
„großen Lösung“ und zur „kleinen Lösung“ ging der Gesetzgeber davon aus,
dass die „kleine Lösung“ für einen Transsexuellen nur ein
Durchgangsstadium zur „großen Lösung“ sei. Dem lag die Annahme zu
Grunde, ein Transsexueller strebe mit allen Mitteln danach, seine
Geschlechtsmerkmale zu verändern. Vor seiner operativen
Geschlechtsumwandlung befinde sich der Betroffene daher in einer noch
nicht manifesten Phase seiner Transsexualität. Davon ist nach dem
heutigen Stand der Wissenschaft nicht mehr auszugehen. Die Fachwelt
erachtet es mittlerweile auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose
„Transsexualität“ nicht mehr als richtig, daraus stets die Indikation
für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr müsse
individuell im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen
Betroffenen festgestellt werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert
sei.
Die vom Gesetzgeber aus dem inzwischen überholten wissenschaftlichen
Erkenntnisstand gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des
Personenstandes von Transsexuellen und ihrer Möglichkeit, eine rechtlich
abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind auf der Basis der gewonnenen
neuen Erkenntnisse daher nicht mehr gerechtfertigt. Denn sie zwingen in
ihrem Zusammenspiel einen homosexuell orientierten Transsexuellen in
unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten
Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der seine empfundene
Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das Recht einem
Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit homosexueller Orientierung
nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der
seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine rechtlich
gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung damit verfassungswidrig
und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Dem Gesetzgeber stehen für die insoweit gebotene Neuregelung mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos
streichen. Er könnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend
ändern, dass ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller
ohne Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht
zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine
Lebenspartnerschaft eingehen kann. Schließlich bliebe die Möglichkeit,
homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Ergänzung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft
zu eröffnen.
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