Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 128/2005 vom 22. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters
eines deutschen Kindes gegen drohende Abschiebung
Die Verfassungsbeschwerde eines seit 1999 in Deutschland lebenden
serbisch-montenegrinischen Vaters einer 5jährigen deutschen Tochter,
dessen Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden war, war
erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hob die Eilrechtsschutz
versagenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichtshofs auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 6 GG (Schutz der Familie) verletzten. Die Gerichte
hätten bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die
familiären Bindungen des Beschwerdeführers an seine im Bundesgebiet
lebende Tochter nicht angemessen berücksichtigt. Die Sache wurde zur
erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der in Deutschland lebende Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo. Aus
einer inzwischen geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen
ging eine Tochter hervor, für die die Mutter die elterliche Sorge hat.
Der Beschwerdeführer, der in einer anderen Stadt als seine geschiedene
Frau lebt und arbeitet, hat alle zwei Wochen Umgang mit seinem Kind und
hält regelmäßig telefonisch Kontakt zu ihm. Seinen Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde ab,
weil keine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Tochter bestehe. Das angerufene Verwaltungsgericht und der
Verwaltungsgerichtshof versagten dem Beschwerdeführer mit derselben
Begründung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Art. 6 GG verpflichtet den Staat zum Schutz der Familie. Dem entspricht
ein Anspruch des Betroffenen darauf, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine
familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen
berücksichtigen. Entscheidend ist nicht die formal-rechtliche familiäre
Bindung, sondern die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
von 1997 wurde das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt und die
Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und
förderungswürdig anerkannt. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des
Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen hat Auswirkungen
auf die Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen,
wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn
die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Daher ist
bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen maßgeblich auch auf die Sicht
des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich
eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das
Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist davon
auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt
lebenden Elternteil in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht.
Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen Entscheidungen
einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht
würdigt die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht, sondern
entscheidet lediglich anhand abstrakter Kriterien. Der
Verwaltungsgerichtshof verneint das Bestehen einer familiären
Lebensgemeinschaft mit der Begründung, von der Übernahme von Betreuungs-
und Erziehungsaufgaben könne bei einem alle zwei Wochen stattfindenden
Umgang und etwaigen Telefonaten zwischen Vater und Kind nicht gesprochen
werden. Das Gericht verkennt dabei nicht nur die mit dem
Kindschaftsrechtsreformgesetz verfolgte Zielsetzung, sondern auch, dass
der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform deutlich gemacht hat,
auch außerhalb der persönlichen Begegnung, etwa in Telefonaten, könne
und solle Umgang stattfinden. Dies muss in die ausländerrechtliche
Würdigung angemessen einfließen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im
Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des
persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht.
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