Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 129/2005 vom 23. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 –
Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen,
die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe beruhen
Die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten
Schuldner ist verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf
der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom
Bundesverfassungsgericht wie im Fall der Bürgschaftsentscheidung vom 19.
Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt worden ist. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer
vermögenslosen Bürgin, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr
Vermögen wandte, Erfolg.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Am 19. Oktober 1993 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die
Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung und Anwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffes der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB
die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie zu beachten. Der
damalige Fall betraf eine 21-jährige, vermögenslose Bürgin, die
gegenüber einer Sparkasse für die Schulden ihres Vaters eine Bürgschaft
übernommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass
Bürgschaftsverträge, die das Ergebnis strukturell ungleicher
Verhandlungsstärke sind, sittenwidrig sind. Für die Beurteilung, wann
ein solcher Vertrag vorliegt, setzte es nähere Maßstäbe.
Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens, Hausfrau und Mutter
zweier Kinder, hatte eine Bürgschaft für ihren Ehemann in Höhe von
200.000 DM übernommen. Sie wurde 1992 rechtskräftig zur Zahlung von
70.000 DM verurteilt. Als die Bank bei der inzwischen geschiedenen Frau
vollstrecken wollte, berief sich diese auf die inzwischen aufgrund der
Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretene
Änderung der Rechtsprechung. Danach wäre der Bürgschaftsvertrag nach §
138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen. Ihre Klage wurde trotzdem in letzter
Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und
verwies die Sache an ihn zur erneuten Entscheidung zurück.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt die Folgen von
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm
für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlage nicht mehr
anfechtbare Entscheidungen ergangen sind. Es gilt gemäß § 79 Abs. 2
BVerfGG der Grundsatz, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die
auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrer Existenz nicht
mehr in Frage gestellt werden. Doch gilt für sie, soweit aus ihnen noch
nicht vollstreckt worden ist, das Verbot der Vollstreckung. Diese
Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt,
sondern sich darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz festzustellen.
§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern eine bestimmte
Auslegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt
hat. Auf diese Weise kann ein inhaltlicher Widerspruch zu § 79 Abs. 1
BVerfGG vermieden werden. Diese Norm, die für das Strafrecht einen
zusätzlichen Wiederaufnahmegrund enthält, bezieht auch den Fall der
verfassungswidrigen Auslegung neben der Nichtig- und der
Unvereinbarerklärung in ihren Anwendungsbereich ein.
(Insoweit erging die Entscheidung mit 7 zu 1 Stimmen).
Entsprechende Anwendung findet § 79 Abs. 2 BVerfGG aber auch auf nicht
mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer Auslegung und Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht
für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies gilt
allerdings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie in der
Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993, für die Auslegung des
bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt, an
welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in gleich
gelagerten Fällen gebunden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in
dieser Entscheidung den Begriffen „gute Sitten“, „Verkehrssitte“ sowie
„Treu und Glauben“ in den § 138 und § 242 BGB mit Bezug auf
Bürgschaftsverträge auch für die Rechtsanwendung in anderen Fällen
reproduzierbare – und für die Zivilgerichte verbindliche – Konturen
gegeben. Dies hat dazu geführt, dass im Rahmen der Generalklausel des §
138 Abs. 1 BGB rechtssatzmäßig typisierbare Fallgruppen gebildet worden
sind, die der weiteren Rechtsanwendung zu Grunde gelegt werden können.
Dies unterscheidet sich, auch wenn die abschließende Festlegung und
Normausfüllung Sache der Zivilgerichte bleibt, hinsichtlich des
Grundrechtsschutzes nicht von der verfassungskonformen Auslegung einer
Rechtsvorschrift im herkömmlichen Sinne. Im Lichte des allgemeinen
Gleichheitssatzes ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, auch den
Fall der die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte sichernden Auslegung
von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in
den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG einzubeziehen.
Der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG steht auch nicht
entgegen, dass das zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangene Urteil
im Jahre 1992 mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang
stand. Die von § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnete Möglichkeit der
Vollstreckungsabwehrklage setzt gerade voraus, dass die Einwendungen des
Vollstreckungsschuldners erst später entstanden sind und vor Erlass des
Urteils noch nicht geltend gemacht werden konnten.
(Insoweit erging die Entscheidung mit 5 zu 3 Stimmen).
Sondervotum der Richterin Haas:
Nach Auffassung der Richterin Haas ist die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine
verfassungsrechtliche Pflicht zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG bestehe im vorliegenden Fall nicht. Für die Analogie
fehle es an der erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Der Senat
bleibe die methodologisch erforderliche positive Begründung für die von
ihm angenommene planwidrige Gesetzeslücke schuldig. Den Ausführungen des
Senats fehle es an einem Bezug zur Gesamtrechtsordnung. Die Erwägungen
der Senatsmehrheit zu der von ihm empfundenen Ungereimtheit der Norm
vermöchten daher eine planwidrige Gesetzeslücke methodologisch nicht zu
begründen. Darüber hinaus fehle es aber auch an der für eine Analogie
erforderlichen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Tatbestände. Die
Nichtigerklärung eines Gesetzes sei nicht vergleichbar mit dem Fall der
vom Bundesverfassungsgericht erklärten Verfassungswidrigkeit einer
Auslegungsvariante einer Norm. Der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen
deshalb auch in unterschiedlicher Weise in § 79 BVerfGG geregelt und
auch regeln dürfen.
Erst recht bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht zur (doppelten)
analogen Anwendung des § 79 Absatz 2 BVerfGG auf Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte auf das einfache Recht durchgesetzt werde. Die
Senatsmehrheit verkenne insoweit schon die Unterschiede zwischen einer
verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und
Entscheidungen, in denen lediglich die Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte maßgeblich sei. Darüber hinaus aber habe das
Bundesverfassungsgericht in seiner Bürgschaftsentscheidung (BVerfGE 89,
214ff) nur Minimalstandards für die Berücksichtigung der
Ausstrahlungswirkung auf die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB
gesetzt, keineswegs aber eine Auslegung der §§ 138, 242 BGB als
verfassungsrechtlich geboten vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht
habe damit nur einen Anstoß zu einer näheren, verfassungsrechtlich nicht
im Einzelnen vorgezeichneten Konkretisierung durch die Rechtsprechung
der Fachgerichte gegeben. Die Bildung normgleich typisierbarer
Fallgruppen sei erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
geleistet worden.
|