Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 131/2005 vom 27. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 1 BvQ 35/05 –
Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen
für geplante Demonstration ohne Erfolg
Der Antragsteller meldete für Samstag, den 3. Dezember 2005, zwei
Versammlungen an. Die eine sollte in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:00
Uhr in Rastatt unter dem Thema „Rastatt stellt sich quer – keine
Freiräume für linksextreme Straftäter“ stattfinden, die zweite war
anschließend ab 17:30 Uhr in der Innenstadt von Karlsruhe unter dem
Motto „Daniel Wretström, Sandro Weilkes, Pim Fortyn – kein Vergessen –
kein Verzeihen!“ geplant. Die Behörde sprach für beide Versammlungen ein
Verbot aus. Auf Grund des Antrags des Antragstellers auf einstweiligen
Rechtsschutz ermöglichte das Verwaltungsgericht die Versammlungen unter
bestimmten Auflagen. Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlung
erteilte das Gericht unter anderem die Auflage, die Veranstaltung auf
den Bahnhofsvorplatz zu beschränken, auf 14.00 Uhr vorzuverlegen und
während der Tageslichtzeit durchzuführen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er begründete seine
Entscheidung erst, nachdem die Versammlung stattgefunden hatte.
Im Wege eines Eilantrages wandte sich der Antragsteller gegen die
verhängten Auflagen. Die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen
Anordnung auf Grund einer Folgenabwägung ab.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass
die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrum
der Innenstadt am späten Nachmittag des Samstag vor dem 2. Advent
angesichts absehbarer Zusammenstöße mit Gegendemonstranten erheblich
stärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung zur
Tageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt belegten
Örtlichkeit. Die betroffenen Plätze und Straßen sind zu dem vom
Antragsteller beabsichtigten Zeitpunkt erfahrungsgemäß dicht bevölkert
und jedenfalls durch die Stände des Weihnachtsmarkts besonders
unübersichtlich. Durch die Wahl einer Wegstrecke über den
Weihnachtsmarkt will der Antragsteller offensichtlich die
Zusammenballung besonders vieler Personen und die zu erwartenden
Behinderungen der Besucher als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit
für sein Demonstrationsanliegen nutzen, obwohl dieses keinen
thematischen Bezug zu Weihnachten hat. Der Aufzug durch den
Weihnachtsmarkt führt wegen der notwendigen Schutzvorkehrungen
unweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich
geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der Inhaber der
Läden und Buden. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben auch deren
Grundrechte in ihre Folgenabwägung einzubeziehen. Es ist vom
Antragsteller nicht dargetan, dass die im Interesse des
Rechtsgüterschutzes anderer vorgenommene Begrenzung auf eine ortsfeste
Versammlung an dem ebenfalls belebten Bahnhofsvorplatz einen schweren
Nachteil für ihn darstellt.
Ein schwerer Nachteil entsteht für den Antragsteller auch nicht daraus,
dass die Veränderung des Zeitpunkts der Demonstration zu einer
zeitlichen Kollision mit der von ihm in Rastatt geplanten Versammlung
führt. Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung gestanden,
der zeitlichen Kollision etwa durch Anmeldung der Versammlung in Rastatt
für einen nunmehr veränderten Zeitpunkt entgegenzuwirken. Die
Veranstaltungsmotti beider Versammlungen lassen nicht darauf schließen,
dass das Abhalten der Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie in
Rastatt erst ab 12:30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellers
unabdingbar ist.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung erst begründet hat,
nachdem die Versammlung durchgeführt war, merkt die Kammer Folgendes an:
Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist
von den Gerichten auch bei ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt der
Begründung zu berücksichtigen. Ist die Beantragung einstweiligen
Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht absehbar, so muss die
Begründung so frühzeitig erfolgen, dass der Antragsteller die Gründe in
seinen Antrag einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seiner
Entscheidung berücksichtigen kann.
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