Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 132/2005 vom 28. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 2 BvR 1779/05 –
Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des
Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10
Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG)
in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung wandte, wurde von der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Neufassung
des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der
Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten Gebühren ist gemäß
§ 12 LJKG an die Landeskasse abzuführen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle die Regelung
der Gebührenanteile der Notare nicht der ausschließlichen
Regelungszuständigkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf
dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden
Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung für das Tätigwerden des baden-
württembergischen Landesgesetzgebers könne den bundesrechtlichen
Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des
Gebührenanteilsystems verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der
amtsangemessenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig
von den zusätzlich anfallenden Gebührenanteilen eine Besoldung erhalte,
die mindestens der Besoldungsgruppe R 1 entspreche. Die beanstandete
Neufassung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sachliche
Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen
Rechtsgebiet und in Württemberg seien schon deshalb gegeben, weil den
badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung komplett gestellt
würden. Im württembergischen Landesteil dagegen herrsche eine
Mischfinanzierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig
abgenommen werde.
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