Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 1/2006 vom 3. Januar 2006
Zum Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05 –
Erneut Verfassungsbeschwerde gegen die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erfolgreich
Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit fünf Jahren
und zehn Monaten wegen des Verdachts der Verabredung zum Mord sowie
mehrerer Betäubungsmittel- und Waffendelikte in Untersuchungshaft
befindet, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der angegriffene Beschluss
des Oberlandesgerichts, mit dem die weitere Haftfortdauer angeordnet
wurde, den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletze. Das
Oberlandesgericht habe die der Justiz anzulastenden
Verfahrensverzögerungen nicht hinreichend gewürdigt.
Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der vom
Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte unverzüglich erneut
zu entscheiden. Dabei wird es zu beachten haben, dass die festgestellten
Verletzungen des Beschleunigungsgebotes eine weitere Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist lettischer und griechischer Staatsangehöriger.
Er befindet sich seit dem 17. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Nach
Anklageerhebung fand gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere
Angeklagte im Zeitraum zwischen August 2001 und September 2004 an 156
Verhandlungstagen vor dem Schwurgericht die Hauptverhandlung statt. Am
letzten Verhandlungstag sicherte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensabsprache zu, bei tadellosem
Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zum Zwei-Drittel-
Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen. Mit Urteil
vom 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde
unter fast vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen
Urteilsabsetzungsfrist nach 8 Monaten schriftlich begründet. Sechs
Wochen später wurde es dem Beschwerdeführer zugestellt. Gegen dieses
Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, über die noch nicht
entschieden ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise
außer Vollzug zu setzen, blieb vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffene
Terminierungspraxis des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer (nur ein
regelmäßiger wöchentlicher Sitzungstag) mit den Vorgaben des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen unvereinbar war. Offen bleiben kann
auch die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob die eingetretenen
Verzögerungen Ausdruck einer auf Langfristigkeit angelegten
Verteidigungsstrategie gewesen sind und daher möglicherweise dem Gericht
nicht zugerechnet werden können. Jedenfalls verstoßen die nach Erlass
des Urteils des Landgerichts entstandenen Verfahrensverzögerungen gegen
das Beschleunigungsgebot und sind ausschließlich dem Gericht anzulasten.
Dies betrifft zum einen die Dauer der Erstellung der Urteilsgründe. Zwar
hat das Landgericht das Urteil innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist
schriftlich abgesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich aber um eine
Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der
Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe unverzüglich, das heißt ohne
vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen.
Soweit das Landgericht darauf verweist, dass die Urteilserstellung nicht
stärker habe beschleunigt werden können, weil der berichterstattende
Richter inzwischen an ein anderes Gericht abgeordnet, und der zweite
berufsrichterliche Beisitzer zwischenzeitlich einer stark belasteten
Zivilkammer zugewiesen worden war, ist dies mit dem Beschleunigungsgebot
in Haftsachen nicht vereinbar. Ebenso wie sich aus dem
Beschleunigungsgebot die Pflicht des Gerichtspräsidenten ableitet, durch
Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte
Bearbeitung von Haftsachen sicher zu stellen, folgt daraus zugleich,
solche gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer
beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zuwiderlaufen.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass bis zur Zustellung des
Urteils an den Beschwerdeführer weitere sechs Wochen vergangen sind.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht maßgebliche Abwägungsgrundsätze
unbeachtet gelassen. Es hat der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Dritteln der verhängten
Strafe in Untersuchungshaft befindet und die Staatsanwaltschaft ihm im
Zuge einer Verfahrensabsprache zugesichert hat, bei tadellosem Verhalten
im Strafvollzug zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte
Entlassung zu stellen, keine Relevanz beigemessen. Vorliegend hätte aber
gerade die Zusage der Staatsanwaltschaft Anlass zu einer Prognose über
die Strafresterwartung geboten.
|