Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 2/2006 vom 5. Januar 2006
Zum Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
freiheitsentziehende Maßnahmen nach Castor-Sitzblockade
Die Beschwerdeführerin nahm im November 2001 im Zusammenhang mit einem
Castor-Transport mit rund 200 Personen an einer Straßensitzblockade
teil. Als sie einem Platzverweis nicht nachkam, nahm die Polizei sie von
10.20 Uhr bis 8.23 Uhr des darauf folgenden Tages in Gewahrsam, ohne
dass sich während dieser Zeit ein Richter mit der Sache befasst hatte.
Ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 2.
Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass die angegriffenen
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, die die nachträglichen
Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung sowie der Art und Weise ihrer Durchführung
zurückgewiesen hatten, die Beschwerdeführerin in ihrem
Freiheitsgrundrecht sowie ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz
verletzten. Die Gerichte hätten den entscheidungserheblichen Sachverhalt
nicht hinreichend aufgeklärt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Eine Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige
richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung
genügt nur in Ausnahmefällen. In einem solchen Fall ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Das Gebot der Unverzüglichkeit
verpflichtet zum einen die Polizei, eine richterliche Entscheidung
unverzüglich herbeizuführen. Zum anderen muss auch die weitere
Sachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüglichkeit
entsprechen. Darüber hinaus ist es unverzichtbare Voraussetzung
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher
Sachaufklärung beruhen.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
Zum einen haben die Gerichte den zeitlichen Ablauf des polizeilichen
Vorgehens im Rahmen der Gewahrsamsnahme nicht analysiert. Hierzu hätte
Veranlassung bestanden, weil Zeiträume von mehreren Stunden im Ablauf
der Gewahrsamnahme ungeklärt sind. Die Beschwerdeführerin wurde um 10.20
Uhr in Gewahrsam genommen, um 13.19 Uhr traf das Transportfahrzeug in
der Gefangenensammelstelle ein. Ein – erst um 21:01 Uhr erstellter –
Datenerfassungsbogen nennt als Aufnahmezeit hinsichtlich der
Beschwerdeführerin 16:25 Uhr. Der Antrag der Bezirksregierung auf
richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
freiheitsbeschränkenden Maßnahme datiert zwar noch vom selben Tag. Aus
einer Mitteilung des Amtsgerichts ergibt sich aber, dass dieser erst am
nächsten Tag bei Gericht eingegangen ist, ohne dass die genaue Uhrzeit
ermittelt werden konnte. Die Ausführungen der Fachgerichte zu diesem
zeitlichen Ablauf innerhalb der Gefangenensammelstelle beschränken sich
auf allgemeine blankettartige Begründungen, die nicht auf den konkreten
Fall eingehen. Um der hohen Bedeutung des Richtervorbehalts als
Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen gerecht zu werden,
hätte das Amtsgericht die konkreten Umstände der eingetretenen
Verzögerungen, die das unverzügliche Anhängigmachen des Antrags auf
Zulässigkeit und Fortdauer der Gewahrsamnahme verhindert haben,
aufklären müssen.
Ferner gibt die Art und Weise der Durchführung des richterlichen
Bereitschaftsdienstes Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen.
Der richterliche Bereitschaftsdienst konnte sich nicht auf die Tageszeit
beschränken, sondern musste auch eine Regelung für die Nachtzeit
beinhalten, da aufgrund der zu erwartenden Massendemonstrationen mit
einer Vielzahl von Ingewahrsamnahmen gerechnet werden musste, die nicht
sämtlich zur Tageszeit sachgerecht bewältigt werden konnten.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin
ferner in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die
Beschwerdeführerin hat gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges des
Gewahrsams einer Ersatzbestrafung gleich gekommen sei. Diesem Vorbringen
ist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzugs durch eine
sachgerechte Planung, eine bessere Organisation und Koordinierung wie
auch durch eine anderweitige Unterbringung möglich gewesen seien. Den
damit von der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen
Fragen sind die Gerichte nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, die
Gründe für die Auswahl des Standorts der Gefangenensammelstelle, ihre
Kapazitätsgestaltung und die Frage einer zureichenden Ausstattung zu
ermitteln und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltend
gemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und Ermessensspielräume
zu würdigen.
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