Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 6/2006 vom 27. Januar 2006
Zum Beschluss vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –
Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden
Der Antragsteller meldete für den 28. Januar 2006 eine Demonstration in
Lüneburg unter dem Motto "Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit
erkämpfen" an. Die Stadt Lüneburg verbot unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Durchführung des Aufzugs, da Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dass der Antragsteller abweichend von dem angemeldeten
Versammlungsmotto eine Versammlung zu dem Thema "Gegen staatliche
Repression – den § 130 Strafgesetzbuch kippen!" beabsichtige. Werde eine
Versammlung mit diesem Thema am Folgetag des 27. Januar 2006 als dem
Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus durch rechtsextremistische
Kreise veranstaltet, so führe diese Art und Weise der Durchführung der
Versammlung zu einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung. Das Demonstrationsverbot wurde vom
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Der Antrag des Veranstalters auf Eilrechtsschutz hatte vor dem
Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats
entschied, dass die Demonstration stattfinden darf und gab damit dem
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage statt. Die Demonstration darf jedoch nur mit der
Maßgabe stattfinden, dass etwaigen Auflagen der Versammlungsbehörde
Folge zu leisten ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist nicht
zu erkennen. Die Anordnung lässt sich nicht auf eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz
stützen.
Die öffentliche Ordnung kann zwar auch verletzt sein, wenn
Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das
Unrecht des Nationalsozialismus dienenden Gedenktag so durchführen, dass
von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche
Empfinden der Bürger beeinträchtigen. Aus der bloßen zeitlichen Nähe des
Zeitpunkts der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein kann eine
solche provokative Wirkung jedoch nicht abgeleitet werden.
Eine Störung der öffentlichen Ordnung lässt sich hier auch nicht aus dem
von der Versammlungsbehörde und den Gerichten zu Grunde gelegten Motto
der Versammlung (Forderung nach einer Abschaffung des § 130
Strafgesetzbuch) ableiten. Die Entscheidungen stützen sich nicht auf die
Erwägung, dass dieses Versammlungsmotto oder der Inhalt der bei der
Versammlung zu erwartenden Äußerungen strafbaren Inhalt habe und damit
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten sei. Eine
Störung der öffentlichen Ordnung wollen die Gerichte vielmehr aus dem
Umstand herleiten, dass das von ihnen für sich genommen als zulässig
bewertete Motto zum Gegenstand einer Versammlung gemacht werde, deren
Termin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem dem Gedenken an den
nationalsozialistischen Holocaust gewidmeten Gedenktag liege. Ging
jedoch weder von dem Motto der geplanten Veranstaltung und den hieran
anknüpfenden zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer noch
von dem geplanten Termin der Versammlung für sich genommen eine
greifbare Provokationswirkung aus, so kann eine Störung der öffentlichen
Ordnung unter dem Gesichtspunkt einer von der äußeren Art und Weise des
Versammlungsgeschehens ausgehenden Provokationswirkung grundsätzlich
auch nicht daraus hergeleitet werden, dass für sich genommen
unbedenkliche rechtspolitische Forderungen an einem für sich genommen
gleichfalls unbedenklichen Zeitpunkt geäußert werden.
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