Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom 1. Februar 2006
Mündliche Verhandlung in Sachen "Jugendstrafvollzug"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 1. März 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerden des in einer Jugendstrafanstalt inhaftierten
Beschwerdeführers, der sich gegen die allgemeine Kontrolle seiner Post
sowie gegen eine gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme wendet. Beide
Verfassungsbeschwerden werfen die Frage auf, ob für eingreifende
Maßnahmen im Jugendstrafvollzug eine den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage besteht.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Rechtlicher Hintergrund:
Gegenwärtig ist der Jugendstrafvollzug nur durch einige wenige im
Jugendgerichtsgesetz und Strafvollzugsgesetz enthaltene Bestimmungen
geregelt. Das Jugendgerichtsgesetz enthält drei Vorschriften zum Vollzug
der Jugendstrafe: § 91 beschreibt Aufgaben und Grundlagen des
Jugendstrafvollzugs, § 92 sieht vor, dass die Jugendstrafe grundsätzlich
in Jugendstrafanstalten zu vollziehen ist, und § 115 ermächtigt die
Bundesregierung, für den Vollzug der Jugendstrafe eine Rechtsverordnung
zu erlassen, was bisher aber nicht geschehen ist. Im Strafvollzugsgesetz
sind das Arbeitsentgelt für Gefangene in Jugendstrafanstalten sowie der
unmittelbare Zwang im Jugendstrafvollzug geregelt. Weitere spezifische
Regelungen für den Vollzug der Jugendstrafe enthält das
Strafvollzugsgesetz nicht.
Die Landesjustizverwaltungen haben 1976 bundeseinheitliche
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug vereinbart. Die
zeitgleich mit dem Strafvollzugsgesetz am 1. Januar 1977 in Kraft
getretenen Vorschriften enthalten Regelungen für alle Bereiche des
Jugendstrafvollzugs – auch zur Verhängung und zum Vollzug von
Disziplinarmaßnahmen und zur Überwachung des Schriftwechsels – und
kombinieren im Wesentlichen die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes mit
den hierzu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften.
Sachverhalt der Verfassungsbeschwerden:
Der Beschwerdeführer verbüßt seit Mitte 2003 in der
Justizvollzugsanstalt eine neunjährige Jugendstrafe. Verschiedene
Pflichtverletzungen führten in der Vergangenheit zur Verhängung
zahlreicher Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer.
Verfahren 2 BvR 1673/04:
Im Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der
Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf Aufhebung der allgemeinen
Postkontrolle. Der Antrag wurde auf der Grundlage von Nr. 24 Abs. 3 der
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) abgelehnt. Nach
dieser Vorschrift darf der Schriftwechsel – abgesehen von Schreiben an
Verteidiger und bestimmte Institutionen – aus Gründen der Erziehung oder
der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die
Justizvollzugsanstalt führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, dass
der Schriftverkehr in der Justizvollzugsanstalt allgemein für alle
Inhaftierten überwacht werde, weil gerade in dem sensiblen Bereich des
Jugendstrafvollzugs Kenntnisse aus dem sozialen Umfeld zur Erfüllung des
Erziehungsauftrags notwendig seien. Bei dem Beschwerdeführer sei ferner
vor dem Hintergrund seiner vielfältigen, in Disziplinarverfahren
dokumentierten Auffälligkeiten eine Überwachung des Schriftwechsels in
besonderem Maße geboten. Den hiergegen gerichteten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht. Zwar fehle es
für die Postkontrolle an einem förmlichen Gesetz. Bis zur Schaffung
einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Grundlage stelle aber der in
§ 29 Strafvollzugsgesetz (Postkontrolle im Erwachsenenstrafvollzug) und
Nr. 24 VVJug enthaltene Rechtsgedanke eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Postkontrolle dar.
Verfahren 2 BvR 2402/04:
Im Mai 2004 verhängte der Anstaltsleiter gegen den Beschwerdeführer
wegen maßgeblicher Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung mit
einem Mitgefangenen als Disziplinarmaßnahme nach Nr. 87 VVJug die
Minderung des Einkaufs um 50% für einen Monat sowie den Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und
Fernsehsperre für 14 Tage. Der hiergegen gerichtete Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er wiederum das
Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Maßnahme geltend machte,
wurde vom Oberlandesgericht verworfen.
Begründung der Verfassungsbeschwerden:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Brief- und
Postgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG), seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie seiner Informationsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG). Die gegen ihn verhängten Maßnahmen seien nicht
gerechtfertigt, weil ein Gesetz als Ermächtigungsgrundlage fehle. Die §§
91, 92 und 115 Jugendgerichtsgesetz seien lediglich Rahmenvorschriften
und könnten die vielfältigen Eingriffe in die Grundrechte der Gefangenen
nicht rechtfertigen. Das Strafvollzugsgesetz gelte nicht für den
Jugendstrafvollzug. Auch die Verwaltungsvorschriften zum
Jugendstrafvollzug stellten als bloße Verwaltungsanordnungen keine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom 1. Februar 2006
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 1. März 2006
Verfassungsmäßigkeit eingreifender Maßnahmen im Jugendstrafvollzug
Aktenzeichen: 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04
I. Einleitende Stellungnahmen
II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
III. Tatsächliche und rechtliche Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs
IV. Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug
1. Allgemeine Grundsätze
2. Gegenwärtige Rechtsgrundlagen des Jugendstrafvollzugs
3. Spezifischer Regelungsbedarf im Jugendstrafvollzug
V. Rechtsfolgen
VI. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung
am 1. März 2006 („Jugendstrafvollzug“)
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 24. Februar
2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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