Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 10/2006 vom 7. Februar 2006
Zum Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 –
Invollzugsetzung des Haftbefehls gegen El Motassadeq
muss überprüft werden
Die Verfassungsbeschwerde des wegen Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
(noch nicht rechtskräftig) verurteilten Beschwerdeführers gegen den
Widerruf des Haftverschonungsbeschlusses war erfolgreich. Die 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs auf, da
sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzten. Der
Umstand allein, dass nach der Haftverschonung ein (noch nicht
rechtskräftiges) Urteil ergangen ist oder ein hoher Strafantrag der
Staatsanwaltschaft gestellt wurde, genüge nicht für den Widerruf einer
ursprünglich gewährten Haftverschonung.
Die Sache wurde zu erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Dieses hat unter Beachtung des vom
Bundesverfassungsgericht dargelegten Maßstabes erneut über die Frage der
Haftverschonung zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Haftverschonung nicht vor, wovon nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der Beschwerdeführer unverzüglich
aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer liegt die Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord in über 3000 Fällen anlässlich der
Anschläge in den USA vom 11. September 2001 zur Last. Er wurde deshalb
vom Oberlandesgericht im Februar 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 15
Jahren verurteilt. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das
Urteil im März 2004 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht
zurück. Das Oberlandesgericht änderte im April 2004 den gegen den
Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehl dahingehend ab, dass dringender
Tatverdacht nur noch hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung bestehe. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer unter Auflagen vom weiteren Vollzug der
Untersuchungshaft verschont und kam auf freien Fuß. Im August 2005
verurteilte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Gleichzeitig hob es den
Verschonungsbeschluss auf und setzte den Haftbefehl erneut in Vollzug.
Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sei ein
neuer Umstand eingetreten, der die Verhaftung erforderlich mache. Gegen
das Urteil hatten sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Bundesanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt, über die noch
nicht entschieden ist.
Das Begehren des Beschwerdeführers, erneut vom Vollzug der
Untersuchungshaft verschont zu werden, blieb sowohl vor dem
Oberlandesgericht als auch vor dem Bundesgerichtshof erfolglos. Die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach der Strafprozessordnung darf die Aussetzung des Vollzugs eines
Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im
Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der
Haftverschonung geändert haben. Dieses Gebot gehört zu den bedeutsamsten
(Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und
mit grundrechtlichem Schutz versieht.
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil
oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können im Einzelfall
zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung oder die
Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch
voraus, dass die später vom Tatrichter verhängte oder die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von der Prognose des Haftrichters
erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich die
Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. War dagegen zum Zeitpunkt
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der später ausgesprochenen –
auch höheren – Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm
erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, darf die Haftverschonung
nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges
Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der
Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit
seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung
nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn
ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls
stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei
nachkam. Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit im
Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht
gerecht. Das Oberlandesgericht hat einseitig auf die Höhe der verhängten
Freiheitsstrafe von sieben Jahren bzw. die von der Staatsanwaltschaft
beantragte Freiheitsstrafe von 15 Jahren abgestellt, ohne darzulegen,
warum der Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers erheblich
von der bisherigen Straferwartung abweicht und sich die Fluchtgefahr
dadurch ganz wesentlich erhöht hat. Vor allem aber hat das
Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch
das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist. Auch der
Bundesgerichtshof hat dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem
Verfahren in Kenntnis der von der Bundesanwaltschaft geforderten
Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren weiterhin gestellt und
den erteilten Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist, zu Unrecht
keine Bedeutung beigemessen.
Daher hat das Oberlandesgericht unter Beachtung des dargelegten
Maßstabes erneut über die Frage der Haftverschonung zu entscheiden.
Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Haftverschonung nicht
vor, wovon nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen
werden.
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