Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 18/2006 vom 10. März 2006
Mündliche Verhandlung in Sachen "Haushaltsnotlage des Landes Berlin"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 26. April 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
den Normenkontrollantrag des Landes Berlin. Dieser betrifft die Frage,
ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der
Haushaltssanierung gem. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG hat.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Art. 107 GG enthält Regeln über die Verteilung der Steuern unter den
einzelnen Ländern. Abs. 1 GG regelt, was den einzelnen Ländern als
eigene Finanzausstattung zusteht. Diese Ergebnisse der primären
Steuerzuteilung unter den Ländern werden gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG
im Sinne eines angemessenen Ausgleichs der Finanzkraft der Länder
korrigiert. Schließlich ermächtigt das Grundgesetz in Art. 107 Abs. 2
Satz 3 GG den Bund, aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu
gewähren (Ergänzungszuweisungen). In den §§ 10, 11 und 12 Maßstäbegesetz
sind Regelungen zu den Bundesergänzungszuweisungen enthalten. Mit § 12
Abs. 4 Maßstäbegesetz erkennt der Gesetzgeber Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen zur Sanierung des Haushaltes eines Landes
aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage an. Solche Sanierungs-
Bundesergänzungszuweisungen werden angesichts der nur in Ausnahmefällen
gegebenen Hilfeleistungspflicht der bundesstaatlichen Gemeinschaft unter
besondere Bedingungen gestellt. Unter anderem muss das betreffende Land
ausreichende Eigenanstrengungen unternommen haben, um eine drohende
Haushaltsnotlage abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien.
Das Finanzausgleichgesetz (FAG) vom 23. Juni 1993 enthält in § 11
spezifizierende Regelungen zu den Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke
der Haushaltssanierung. Unter anderem sind dort in § 11 Abs. 6 FAG
„Sonder-Bundesergänzungszuweisungen“ für Bremen und das Saarland für die
Jahre 1999 bis 2004 geregelt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber
die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992
(BVerfGE 86, 148 ff.) folgende Verpflichtung, Bremen und dem Saarland
zur Überwindung ihrer extremen Haushaltsnotlage Hilfestellung zu
leisten, umgesetzt.
Art. 5 § 11 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Solidarpaktfortführungsgesetzes (SFG) enthält Regelungen zu den
Bundesergänzungszuweisungen. Danach sind von 2005 an keine
Sanierungszuweisungen an Haushaltsnotlagenländer mehr vorgesehen.
Der Senat von Berlin hat im Wege des abstrakten Normenkontrollantrags
beantragt festzustellen, dass § 11 Abs. 6 FAG mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3
GG unvereinbar ist, soweit Berlin ab dem Jahr 2002 keine Sanierungs-
Bundesergänzungszuweisungen wie Bremen und das Saarland erhalten hat.
Zum anderen hält der Berliner Senat Art. 5 § 11 SFG insoweit für
unvereinbar mit dem Grundgesetz, als für das Land Berlin ab dem
Inkrafttreten des Solidarpaktfortführungsgesetzes am 1. Januar 2005
keine Finanzhilfen des Bundes zum Zwecke der Haushaltssanierung
vorgesehen sind.
Der Berliner Senat ist der Ansicht, dass das Land Berlin spätestens seit
2002 Anspruch auf Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke
der Haushaltssanierung habe, da sich das Land seit spätestens diesem
Zeitpunkt in einer extremen Haushaltsnotlage befinde. Die Zins-Steuer-
Relation liege im Jahr 2002 mit 20,8% bei annähernd dem Doppelten des
Länderdurchschnitts von 11,8%. Im Zeitraum der mittelfristigen
Finanzplanung von Berlin bis 2007 werde sich die Zins-Steuer-Quote
weiter verschlechtern. Die Kreditfinanzierungsquote Berlins habe 2001
mit 15,1% ungefähr das Doppelte des Landesdurchschnitts ausgemacht und
sei 2003 auf 20,2% gestiegen. Einhergehend damit werde der Schuldenstand
von 47,5 Mrd. Euro (2002) auf 66,8 Mrd. Euro (2007) steigen. Trotz
erheblicher Anstrengungen zur Sanierung des Haushalts sei Berlin aus
eigener Kraft nicht in der Lage, die extreme Haushaltsnotlage zu
überwinden. Daher sei der grundsätzlich bestehende Einschätzungs- und
Beurteilungsspielraum des Bundesgesetzgebers auf die Entscheidung zur
Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen geschrumpft. Da
die extreme Haushaltsnotlage Berlins nicht minder bedrohlich sei als die
extremen Haushaltsnotlagen Bremens und des Saarlandes, müsse der
Bundesgesetzgeber Berlin Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum
Zwecke der Haushaltssanierung nach gleichen Bemessungsmaßstäben und
Konditionen gewähren wie den beiden früheren Haushaltsnotlageländern.
Das gebiete eine Einbeziehung Berlins in den Empfängerkreis von
Leistungen gem. § 11 Abs. 6 FAG und verlange eine Ergänzung von Art. 5 §
11 SFG.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 26. April 2006
Aktenzeichen: 2 BvF 3/03
A. Einführende Stellungnahmen des Senats von Berlin und der
Bundesregierung
B. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Gewährung von Sanierungs-
Bundesergänzungszuweisungen.
I. Sanierungszuweisungen im System des Länderfinanzausgleichs und
der Bundesergänzungszuweisungen - Rechtsgrundlagen, Ziele und
Eignung von Sanierungsergänzungszuweisungen des Bundes
II. Bedeutung alternativer Zuweisungsmöglichkeiten des Bundes, insb.
Finanzhilfen gemäß Art. 104a Abs. 4 GG, Finanzierung von
Gemeinschaftsaufgaben gemäß Art. 91a und b GG,
Sonderbelastungsausgleich gemäß Art. 106 Abs. 8 GG,
Umsatzsteuerverteilung
III. Einfache und extreme Haushaltsnotlage als Voraussetzung für
Sanierungshilfen - Verfassungsrechtliche Maßstäbe zur
Feststellung eines Sanierungsfalls; Bedeutung und Maßstäbe
hinreichender Eigenanstrengungen des Notlagenlandes
C. Würdigung der Berliner Haushaltslage
- nach bisheriger Rechtsprechung
- alternative Indikatoren
- Eigenanstrengungen und Konsolidierungsspielräume
D. Alternative Lösungsmodelle für den Sanierungsfall im Bundesstaat
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am
26. April 2006 („Haushaltsnotlage des Landes Berlin“)
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Montag, 24. April
2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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