Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 19/2006 vom 16. März 2006
Zum Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 –
Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze
bei der Einkommen- und Gewerbesteuer
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er wurde im Jahr
1994 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der
Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 622.878 DM setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer auf 260.262 DM fest. Die von der Gemeinde
festgesetzte Gewerbesteuerschuld des Beschwerdeführers belief sich auf
112.836 DM. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Eheleute
erfolglos Einspruch ein, mit dem sie rügten, die Einkommen- und
Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93,
121) ausgesprochenen „Halbteilungsgrundsatz“, da die Gesamtbelastung des
Einkommens mit Steuern über 50 v. H. liege. Die Klage, mit der sie
sinngemäß beantragten, die Einkommensteuer auf 187.731 DM herabzusetzen,
blieb vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. Die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Bundesfinanzhof hat zutreffend angenommen, dass sich dem
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
Juni 1995 keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die
Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt.
Der Beschluss hat keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die
Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand.
Vielmehr ging es allein um die Grenze der Gesamtbelastung des
Vermögens durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer
erhoben wird. Die daraus entstehende Belastungswirkung ist nicht ohne
weiteres mit der Belastungswirkung vergleichbar, die durch die
Einkommen- und Gewerbesteuer entsteht.
2. Die Gesamtbelastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs.
1 GG.
Zwar fällt die Steuerbelastung in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte
Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche
Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des
Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige
muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit durch den
Erwerb von Eigentum erhöht ist.
Der Zugriff auf das Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
Aus dem Eigentumsgrundrecht lässt sich keine allgemein verbindliche,
absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung
(„Halbteilungsgrundsatz“) ableiten. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2
Satz 2 GG („Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen“) kann nicht als ein striktes, grundsätzlich
unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung
zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden. Vielmehr wird die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung
durch Auferlegung von Steuerlasten durch die allgemeinen Grundsätze
der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dabei ist wesentlich zu
berücksichtigen, dass die zu bewertende Intensität der
Steuerbelastung insbesondere bei der Einkommensteuer nicht allein
durch die Höhe des Steuersatzes bestimmt wird, sondern erst durch die
Relation zwischen Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Je breiter die
Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist, etwa durch Abschaffung
steuerlicher Verschonungssubventionen oder Kürzung von Abzügen, desto
belastender wirkt sich derselbe Steuersatz für die Steuerpflichtigen
aus. Ferner ist zu bedenken, dass die Besteuerung höherer Einkommen
im Vergleich zur Versteuerung niedrigerer Einkommen angemessen
auszugestalten ist. Wählt der Gesetzgeber einen progressiven
Tarifverlauf, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, hohe
Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen
Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes, frei
verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens
sichtbar macht. Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu
konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen
werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer
Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der
wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit
nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt.
Für den Streitfall ist nicht erkennbar, dass eine
verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch
Einkommen- und Gewerbesteuer erreicht wäre. Das Einkommen- und
Gewerbesteuerrecht ist auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so
ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine
Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte.
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