Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2006 vom 17. März 2006
Zum Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 –
Erneut erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen
die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Der Beschwerdeführer befindet sich seit einem Jahr und neun Monaten
wegen des Verdachts der Vergewaltigung seiner Ehefrau in
Untersuchungshaft. Nachdem das Landgericht Mannheim sechs Sitzungstage
verhandelt hatte, verurteilte es den Beschwerdeführer im Dezember 2004
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in
fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zugleich beschloss
es die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft. Auf die Revision des
Beschwerdeführers hin hob der Bundesgerichtshof im Oktober 2005 das
Urteil des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies
die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Termine
zur Durchführung der erneuten Hauptverhandlung sind für März und April
2006 bestimmt.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wandte, war erfolgreich. Die
3. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen
Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf,
da sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzten.
Die Gerichte hätten sich bei der Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt,
dass durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen
Bereich, der vor allem Schreib- und Routinearbeiten betraf, erhebliche
Verfahrensverzögerungen eingetreten sind. Dies sei wegen des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht hinnehmbar. Die Sache wurde zu
erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
ist durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von
Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen
betrauten Gerichte haben sich bei der Entscheidung über die Fortdauer
der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Diesen
Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Folgende Faktoren hätten in die Abwägung einbezogen werden müssen:
Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde erst mehr als zwei Wochen nach
der schriftlichen Abfassung des Urteils fertig gestellt. Diese
Verfahrensverzögerung ist von Belang, da das Urteil zuvor nicht
zugestellt werden darf und sie sich daher auf die zügige Durchführung
des Revisionsverfahrens auswirkt. Hinzu tritt, dass die Zustellung des
Urteils auch nach dem Vorliegen des fertig gestellten Protokolls erst
drei Wochen später verfügt und diese Verfügung schließlich erst knapp
zwei Wochen später ausgeführt wurde. Dass für Schreib- und
Routinearbeiten in diesem Bereich mehr als sechs Wochen vergingen, ist
kaum zu rechtfertigen. Die Organisation des Schreibdienstes und der
Geschäftsstellen sowie des Aktentransports hat dem Beschleunigungsgebot
ebenfalls Rechnung zu tragen. Es kann nicht hingenommen werden, dass die
von Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch
eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen Bereich
konterkariert wird.
Von Belang ist dieser Gesichtspunkt auch für den weiteren Verlauf des
Revisionsverfahrens. Die Verfügung, nach deren Inhalt die Akten nebst
der Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft versandt werden
sollten, wurde erst mehr als fünf Wochen später ausgeführt. Auch dies
ist unter der Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht
hinnehmbar.
Eine weitere Verfahrensverzögerung liegt darin, dass die dienstlichen
Erklärungen der erkennenden Richter zu der schriftsätzlich erhobenen
Verfahrensrüge erst über einen Monat später abgegeben wurden.
Schließlich hätten auch die Arbeitsabläufe im Rahmen der Zustellung des
Beschlusses des Bundesgerichtshofes Anlass zur Prüfung geben müssen.
Obwohl die Kanzleitätigkeit bereits abgeschlossen war, wurde der
Beschluss erst neun Tage später versandt.
Allein diese Ursachen haben zu Verzögerungen von mehr als drei Monaten
geführt, bei deren Vermeidung auch die erneute Durchführung der
Hauptverhandlung hätte beschleunigt werden können. Das Oberlandesgericht
hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte
erneut eine Entscheidung herbeizuführen. Dabei hat es zu
berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer Dauer
der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten auch einer
Verzögerung von fast sechs Wochen besonderes Gewicht beigemessen hat.
Bezogen auf den vorliegenden Fall wiegen die dargestellten
Verfahrensverzögerungen sogar noch schwerer.
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