Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 22/2006 vom 23. März 2006
Zum Beschluss vom 10. März 2006 – 2 BvR 434/06 –
Behördliches Auskunftsverlangen über Wiedererwerb der türkischen
Staatsangehörigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsgesetz
sieht in § 25 vor, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser
Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt. Nach der Vorläuferfassung der
Vorschrift war dies nur für den Fall vorgesehen, dass der Betroffene
weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hatte.
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2000 in den deutschen
Staatsverband eingebürgert; seine türkische Staatsangehörigkeit gab er
im Zusammenhang damit auf. Zur Klärung eines etwaigen Verlusts der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der früheren
Staatsangehörigkeit schrieben Anfang des Jahres 2005 die bayerischen
Meldebehörden die nach dem 1. Januar 1998 eingebürgerten ehemaligen
türkischen Staatsangehörigen, darunter den Beschwerdeführer, an und
baten diese um Erklärung, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit nach
dem 31. Dezember 1999 wieder erhalten hätten oder nicht. Mehr als 42.000
Personen im Freistaat Bayern beantworteten die Anfrage, davon 14 Prozent
mit der Erklärung, sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit
wiedererworben. Da der Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, forderte
die Behörde ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und
Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe der Erklärung auf. Seinen Antrag
auf Eilrechtsschutz lehnten die Verwaltungsgerichte ab. Die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb vor der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts ohne Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt
nicht vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine negative Antwort sei
nicht zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, da
die staatsangehörigkeitsbezogenen Eintragungen in diesem Fall weiterhin
zuträfen, geht fehl. Denn nur durch die Verpflichtung auch zur
Fehlanzeige werden die Behörden in die Lage versetzt, die Personen, die
nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die türkische
Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben haben, von denjenigen zu
unterscheiden, die – aus welchen Gründen auch immer – trotz
Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung nicht
abgegeben haben.
Die Rüge, der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil
derartige Auskunftsverlangen nur an eingebürgerte deutsche Staatsbürger
türkischer Herkunft gerichtet worden seien, greift ebenfalls nicht
durch. Vor dem Hintergrund beschränkter Verwaltungskapazitäten und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass
die Behörden ihre Anfragen auf eine Gruppe beschränkt haben, von der aus
der Presse und aus Angaben türkischer Stellen bekannt war, dass eine
beachtliche Anzahl der Gruppenangehörigen nach ihrer Einbürgerung auf
Antrag ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatte. Das
bisherige Ergebnis der Befragungen bestätigt die Richtigkeit dieser
Annahme.
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