Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2006 vom 24. März 2006
Zum Beschluss vom 15. März 2006 – 2 BvR 917/05; 2 BvR 2174/05 –
Eilrechtsschutz gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug
Die Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer eine
Freiheitsstrafe verbüßt, erhebt seit April 2005 von jedem Gefangenen,
der außer einem einfachen Radiogerät weitere Elektrogeräte besitzt, eine
Stromkostenpauschale von 2 € pro Monat. Da sich der Beschwerdeführer mit
einer Beteiligung an den Stromkosten nicht einverstanden erklärte,
wurden aus seinem Haftraum ein Tauchsieder, eine Tischlampe und ein
Fernsehgerät entfernt. Noch am selben Tag beantragte er beim Landgericht
die Herausgabe der entfernten Elektrogeräte. Zugleich stellte er den
Eilantrag, ihm die Nutzung seiner Geräte bis zu einer Entscheidung in
der Hauptsache wieder zu ermöglichen. Das Landgericht lehnte die
Gewährung von Eilrechtsschutz ab, da die vorläufige Rückgabe der Geräte
eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sei.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend machte, hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffene Entscheidung
auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletze. Das Landgericht habe die Voraussetzungen für den
Erlass einer Eilentscheidung gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug
verkannt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Die Verfassungsbeschwerde
ist nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf
den gerügten Gehörsverstoß zunächst eine Anhörungsrüge (§ 120 StVollzG
i.V.m. § 33 a StPO) hätte erheben müssen. Auf einen offensichtlich
aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Beschwerdeführer als Voraussetzung
der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden.
Soweit ein Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art.
103 Abs. 1 GG geltend macht, kann ihm daher nicht entgegenhalten werden,
dass er zunächst eine Anhörungsrüge hätte erheben müssen, wenn seine
Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich allein auf unzutreffenden
Annahmen über Inhalt und Grenzen dieses Grundrechts beruht.
Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde: Der Gesetzgeber
differenziert bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im
Strafvollzug nach dem Gegenstand der Hauptsache. Es bestehen
unterschiedliche Voraussetzungen, je nach dem, ob der Antragsteller die
Aufhebung einer ihn belastenden Maßnahme (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG)
oder ob er die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt
abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt (§ 114 Abs. 2 Satz 2
StVollzG). Das Landgericht prüft das Rechtsschutzbegehren anhand der für
ein Verpflichtungsbegehren geltenden Voraussetzungen. Diese
Sachbehandlung wird dem Begehren des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Das in der Hauptsache verfolgte Begehren richtete sich auf die Aufhebung
einer belastenden Maßnahme, nämlich des Widerrufs der zuvor erteilten
Erlaubnis, die Elektrogeräte in seinem Haftraum in Besitz zu haben. Dass
dem Beschwerdeführer die Geräte im Falle der Aufhebung dieses Widerrufs
zurückzugeben wären, macht aus seinem Begehren kein
Verpflichtungsbegehren; vielmehr liegt darin lediglich eine Beseitigung
der Vollzugsfolgen.
Die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache stellt auch keine Vorwegnahme der
Hauptsache dar. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die
Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen
vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene
Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende
Maßnahmen.
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