Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2006 vom 06. April 2006
Zum Beschluss vom 21. März 2006 – 2 BvR 1104/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs in einem vor dem Amtsgericht geführten Zivilprozess
Der Beschwerdeführer machte vor dem Amtsgericht eine Honorarforderung in
Höhe von 85,80 Euro geltend. Nach Eingang der Klageerwiderung des
Beklagten ordnete der Richter deren Zustellung an den Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers an. Obwohl kein Empfangsbekenntnis als Nachweis
der bewirkten Zustellung im Rücklauf zur Gerichtsakte gelangt war, wies
der Richter die Klage unter Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung
ab. Die daraufhin vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erhobene
Gehörsrüge, in der er darauf hinwies, dass er die Klageerwiderung nicht
erhalten habe und daher zu dem Vorbringen des Beklagten nicht habe
Stellung nehmen können, wies das Amtsgericht mit der – nicht
verständlichen – Begründung ab, dass die Klageerwiderung dem
Klägervertreter übersandt worden, das Schreiben aber nicht an das
Gericht zurückgesandt worden sei. Die hiergegen erhobene
Gegenvorstellung wurde vom Richter zur Akte genommen, ohne dass er
Weiteres veranlasste.
Die gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts erhobene
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats
hob die angegriffenen Entscheidungen wegen der Verletzung rechtlichen
Gehörs auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Zur
Begründung führte die Kammer aus, dass die Entscheidungen in krasser
Form rechtsstaatliche Grundsätze verletzten. Sie beruhten auf einer
groben Verkennung des durch die Verfassung gewährten Schutzes und auf
einem leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich geschützten
Positionen. Dem zuständigen Richter möge zunächst bei Erlass des Urteils
noch eine als einfaches Versehen zu qualifizierende Nachlässigkeit
unterlaufen sein, als er die Klage unter Berufung auf den Inhalt der
Klageerwiderung abwies, ohne deren Zugang an den Beschwerdeführer anhand
eines rückläufigen Empfangsbekenntnisses überprüft zu haben. Spätestens
aber auf die ausführlich begründete Gehörsrüge hin hätte sich ihm –
nicht zuletzt aufgrund der einfach zu durchdringenden Sachlage und der
ohne Aufwand möglichen Nachprüfung anhand des Akteninhalts – das
Vorliegen eines Gehörsverstoßes aufdrängen müssen. Dass er gleichwohl
dem Beschwerdeführer nicht nur die grundgesetzlich gebotene Korrektur
seiner Fehlleistung, sondern auch eine dem Grundrechtsverstoß
angemessene Begründung des erhobenen Rechtsmittels versagte, lasse den
Rückschluss auf eine besonders leichtfertige und schwerwiegende
Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte zu.
|