Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 30/2006 vom 11. April 2006
Zum Beschluss vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 –
Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung
der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen
Nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht
wurden Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung
unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt. Dies ist mit
Art. 6 Abs. 4 GG (Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter) nicht
vereinbar, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
anlässlich einer Vorlage durch das Bundessozialgericht.
Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. März 2007 für den
betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Noch
nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und
Verwaltungsverfahren bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den
Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu
treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene
Verwaltungsentscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung
unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser
Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen, die den Schutz des Gesetzes
genießen, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht
beschäftigt werden. Sie erhalten für die Dauer der Beschäftigungsverbote
Lohnersatz in der Form des Mutterschaftsgeldes und eines Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber in Anknüpfung an die Höhe ihres
Arbeitsentgelts.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Erfüllung
der Anwartschaftszeit. Nach der gesetzlichen Regelung hat die
Anwartschaftszeit erfüllt, wer in den letzten drei Jahren
(„Rahmenfrist“) vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen
Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In dem hier maßgeblichen
Zeitraum von 1998 bis 2002 begründete der Bezug von Mutterschaftsgeld
kein Versicherungspflichtverhältnis mit der Folge, dass die Zeiten der
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht zur Erfüllung der
Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld beitrugen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Untersagt der Gesetzgeber – wie in den Regelungen zum Mutterschutzgesetz
– der Frau für eine bestimmte Zeit vor oder nach der Geburt eines Kindes
die Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen
Beschäftigung, so ist er auf Grund seines Schutzauftrages aus Art. 6
Abs. 4 GG gehalten, die sich aus diesem Verbot unmittelbar ergebenden
sozialrechtlichen Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. Denn sonst
bliebe der mit den Beschäftigungsverboten angestrebte Schutz von Mutter
und Kind unvollständig. Es ist daher mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar,
wenn Zeiten der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote bei der
Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Das Bedürfnis nach Berücksichtigung der Zeit des Beschäftigungsverbots
im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit entfällt nicht dadurch,
dass die Mutter berechtigt ist, ihr versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis bis zur Geburt aufrechtzuerhalten. Diese
Möglichkeit wurde der schwangeren Frau nicht eröffnet, damit sie den in
Frage stehenden sozialversicherungsrechtlichen Nachteil vermeiden kann.
Vielmehr liegt der Ausnahmeregelung die Erfahrung zu Grunde, dass es für
die Schwangere im Einzelfall psychisch günstiger sein kann, sich durch
die bisherige, gewohnte Arbeit abzulenken.
Auch die dreijährige Rahmenfrist (ursprünglich zwei Jahre) gleicht den
sozialversicherungsrechtlichen Nachteil nicht hinreichend aus. Zwar kam
eine verlängerte Rahmenfrist auch den Müttern zugute, die in Folge der
Beschäftigungsverbote ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit unterbrochen
hatten. Bei einem – keineswegs atypischen – Wechsel von Beschäftigung,
Mutterschutzzeit und Arbeitslosigkeit war sie jedoch nicht hinreichend
geeignet, in einer dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG genügenden
Weise für den Fall der Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtlich
vorzusorgen.
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