Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 34/2006 vom 9. Mai 2006
Zum Beschluss vom 19. April 2006 – 2 BvR 818/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung
der Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt
Der in der ehemaligen DDR aufgewachsene Beschwerdeführer verbüßt eine
lebenslange Freiheitsstrafe in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt.
Der Zeitpunkt, zu dem eine Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt,
wird Ende 2009 erreicht sein. Der Beschwerdeführer beantragte, ihn in
eine Vollzugsanstalt des Landes Sachsen zu verlegen, da sämtliche
Bezugspersonen, mit denen er regelmäßig Kontakt pflege – insbesondere
seine Verlobte, seine Eltern, seine Geschwister und deren Kinder – in
den neuen Ländern lebten; in Bayern habe er keine sozialen Kontakte.
Nach seiner Haftentlassung wolle er seinen Lebensmittelpunkt zusammen
mit seiner Verlobten in der Nähe seiner in Sachsen wohnhaften Schwester
suchen. Beide seien bereit, ihm - auch im Rahmen von Vollzugslockerungen
- bei der Wiedereingliederung zu helfen. Teils aus finanziellen oder
beruflichen und teils aus gesundheitlichen Gründen sei es seinen
Verwandten nicht möglich, ihn in der bayerischen Justizvollzugsanstalt
zu besuchen. Die Verlobte verwies der Anstalt gegenüber auf ärztliche
Atteste, nach denen ihr lange Reisen ärztlich untersagt seien, die
Schwester auf einen Anfahrtsweg von 450 Kilometern und darauf, dass sie
im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen an der Rufbereitschaft
teilnehme.
Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Verlegungsantrag des
Beschwerdeführers ab. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel blieben vor den
Fachgerichten ohne Erfolg. Als Grund für eine Verlegung reiche es nicht
aus, dass durch sie der Kontakt mit Angehörigen erleichtert würde;
andernfalls müsste aus Gründen der Gleichbehandlung einer solchen
Vielzahl von Verlegungswünschen Rechnung getragen werden, dass ein
geordneter Vollzug nicht mehr möglich wäre. Ein Anstaltswechsel komme
nur bei besonderen, vom Durchschnittfall abweichenden Erschwerungen des
Kontakts zu den Angehörigen in Betracht. Auf seine Verfassungsbeschwerde
hin hob die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
die Entscheidung des Landgerichts auf, da sie den in Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Resozialisierungsanspruch des
Beschwerdeführers verletze. Die Sache wurde an das Landgericht
zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs
wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen
wesentliche Bedeutung. Der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen
fördern regelmäßig die Chancen seiner Wiedereingliederung und sind für
freiheitserhebliche Entscheidungen (Vollzugslockerungen, Entlassung auf
Bewährung) von Belang. Das Strafvollzugsgesetz trägt dem Rechnung, indem
es eine Verlegung des Gefangenen ermöglicht, wenn hierdurch die
Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung
gefördert wird.
Die Erwägung, dass die Entscheidung über eine beantragte Verlegung nicht
nach Grundsätzen getroffen werden darf, die mit den Erfordernissen eines
geordneten Strafvollzuges nicht vereinbar wären, ist
verfassungsrechtlich tragfähig. Zur rechtlich vorgesehenen Ordnung des
Strafvollzuges gehört aber auch, dass in der Vollstreckungsplanung und
bei davon abweichenden Verlegungsentscheidungen auf den Gesichtspunkt
der Förderung des Kontakts zu Angehörigen die verfassungsrechtlich
gebotene Rücksicht genommen wird. Unter der Voraussetzung, dass die
durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt sind, die
diesen Anforderungen entspricht, sollten Schwierigkeiten des beiderseits
erwünschten Kontakts zu den Angehörigen, wie sie im Falle des
Beschwerdeführers bestehen, gerade nicht den Durchschnittsfall bilden.
Die Feststellung des Landgerichts, besondere, vom Durchschnittsfall
abweichende Erschwernisse lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor,
ist auf diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die allgemeine
Erwägung, dass finanziell oder gesundheitlich bedingte
Kontaktschwierigkeiten keine überdurchschnittlichen, sondern typische
Erschwernisse seien, ist offensichtlich unhaltbar. Sie ersetzt die
gebotene Würdigung der konkreten Umstände durch eine
Pauschalbetrachtung, die bei konsequenter Anwendung darauf hinausläuft,
dass Gefangene auf eine Verlegung in die Nähe ihrer Angehörigen
prinzipiell keine Aussicht haben, wenn die Gründe dafür, dass
ausreichende Kontakte nur durch Verlegung ermöglicht werden können,
finanzieller oder gesundheitlicher Art sind. Es liegt auf der Hand, dass
eine solche Handhabung nicht nur mit dem grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse unvereinbar wäre, sondern auch mit dem
Anspruch des Gefangenen, nicht aufgrund der finanziellen oder
gesundheitlichen Verhältnisse seiner Familienangehörigen benachteiligt
zu werden gegenüber insoweit besser gestellten Gefangenen.
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