Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 35/2006 vom 10. Mai 2006
Zum Beschluss vom 27. April 2006 2 BvR 430/04
Klageerzwingungsverfahren: Keine überhöhten Anforderungen an die
Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist
Nach der Strafprozessordnung kann der Anzeigeerstatter gegen die
Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens binnen
zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen. Gegen dessen
ablehnenden Bescheid steht dem Anzeigeerstatter die Möglichkeit des
Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht zu. Im
Klageerzwingungsverfahren hat der Antragsteller neben anderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen die Einhaltung der zweiwöchigen
Beschwerdefrist darzulegen. Im vorliegenden Fall hatte der
Beschwerdeführer in seinem Klageerzwingungsantrag mitgeteilt, dass ihm
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 11.09.2003
zugestellt worden sei und er daraufhin unter dem 14.09.2003 Beschwerde
eingelegt habe. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Einhaltung der zweiwöchigen
Beschwerdefrist nicht ausreichend dargelegt habe.
Die im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufene 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass diese
Auffassung des Oberlandesgerichts unter keinem denkbaren Aspekt mehr
vertretbar und daher willkürlich ist. Es genügt, wenn nach Abfassung der
Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist eine hinreichend
lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler
Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht
eingegangen war. Unter Zugrundelegung der Angaben im
Klageerzwingungsantrag lief die Beschwerdefrist am 25. September 2003
ab. Das am 14.09.2003 verfasste Beschwerdeschreiben hatte mithin elf
Tage Postlaufzeit, um bei der Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig
einzugehen. Dies genügt, um die Einhaltung der Beschwerdefrist
darzulegen.
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