Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 41/2006 vom 24. Mai 2006
Zum Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –
Verfassungsbeschwerde gegen Rücknahme einer
durch Täuschung erwirkten Einbürgerung erfolglos
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die
Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung gewandt hatte,
mit Urteil vom 24. Mai 2006 zurückgewiesen.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 106/2005 vom 28. Oktober
2005)
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
ausgesprochene Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit stehe der
Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht entgegen. Auch der in
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit schließe
in einem solchen Fall die Rücknahme der Einbürgerung nicht aus. Die
Rücknahme sei auch aufgrund einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
erfolgt. Die Anwendung des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes
Baden-Württemberg, der allgemein die Rücknahme begünstigender
Verwaltungsakte regelt, sei unbedenklich, jedenfalls wenn der Betroffene
die Einbürgerung durch Täuschung bewirkt hat. Der parlamentarische
Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, für erschlichene
Einbürgerungen eine besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Regelung zu
treffen. Allerdings bedürfe die Frage, welche Auswirkungen ein
Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der
Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten
nicht beteiligt waren, einer Antwort durch den Gesetzgeber.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesprochene Verbot der Entziehung
der Staatsangehörigkeit steht der Rücknahme einer durch Täuschung
erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung nicht entgegen.
Mit dem Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit
grenzt die Verfassung sich ab von historischen Mißbräuchen des
Staatsangehörigkeitsrechts. Vor Mißbräuchen dieser Art, die der
Staatsangehörigkeit ihre Bedeutung als verlässliche Grundlage
gleichberechtigter Zugehörigkeit raubten und sie in ein Mittel der
Ausgrenzung statt der Integration verkehrten, soll Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG nach dem Willen des Verfassungsgebers Schutz gewährleisten.
Entziehung ist danach jede Verlustzufügung, die die Funktion der
Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter
Zugehörigkeit beeinträchtigt. Zur Verlässlichkeit des
Staatsangehörigkeitstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines
Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Verlustregelungen.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt danach die Rücknahme einer
erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus. Wenn demjenigen,
der durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten eine
rechtswidrige Einbürgerung erwirkt hat, die missbräuchlich erworbene
Rechtsposition nicht belassen wird, beeinträchtigt dies weder ein
berechtigtes Vertrauen des Betroffenen noch kann das
Stabilitätsvertrauen Anderer, die sich im Verfahren ihrer
Einbürgerung solche Missbräuche nicht haben zuschulden kommen lassen,
beschädigt werden.
2. Auch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor
Staatenlosigkeit steht der Rücknahme der Einbürgerung des
Beschwerdeführers nicht entgegen.
Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung daran scheitern zu
lassen, dass der Betroffene dadurch möglicherweise staatenlos wird,
läge so eindeutig außerhalb des Sinns und Zwecks der Vorschrift, dass
der insoweit überschießende Wortlaut für die Auslegung nicht
maßgeblich sein kann. Der Schaffung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lag
die Absicht zugrunde, sich in Abgrenzung von der
nationalsozialistischen Ausbürgerungspolitik und den Ausbürgerungen,
von denen Deutsche im Zuge der Vertreibungen betroffen waren, an
völkerrechtliche Bestrebungen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit
anzuschließen. Mit dieser Zielsetzung ist die Inkaufnahme von
Staatenlosigkeit im Fall der Rücknahme einer erschlichenen
Einbürgerung vereinbar. Es gab und gibt weder einen allgemeinen
Grundsatz des Völkerrechts noch eine die Bundesrepublik Deutschland
bindende völkerrechtliche Vereinbarung, die die Inkaufnahme von
Staatenlosigkeit in einem solchen Fall ausschließen. In den
völkerrechtlichen Vereinbarungen wird Staatenlosigkeit gerade für den
Fall der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ausdrücklich
hingenommen.
In diesem Punkt ist die Entscheidung mit 6:2 Stimmen ergangen.
3. Die in § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg
(LVwVfGBW) getroffene allgemeine Regelung über die Rücknahme
begünstigender Verwaltungsakte reicht hier als gesetzliche Grundlage
der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung aus.
a) Nach Ansicht der Richter Hassemer, Di Fabio, Mellinghoff und
Landau genügt die Bestimmung den Anforderungen des in Art. 16 Abs.
1 Satz 2 GG konkretisierten Gesetzesvorbehalts, jedenfalls wenn
der Betroffene die Einbürgerung durch Täuschung bewirkt hat. Ihre
Anwendung ist nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des
Landes Baden-Württemberg ausgeschlossen. Der parlamentarische
Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für erschlichene
Einbürgerungen eine besondere staatsangehörigkeitsrechtliche
Regelung zu wählen.
Art. 16 Abs. 1 GG fordert eine der Bedeutung des
Staatsangehörigkeitsstatus angemessene gesetzliche Ausgestaltung
für den Erwerb, die Aufhebung der Einbürgerung und den Verlust der
Staatsangehörigkeit. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, kann
nicht allein nach der systematischen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Gesetz entschieden, sondern muss vor allem danach
beurteilt werden, ob den inhaltlichen verfassungsrechtlichen
Vorgaben Rechnung getragen wird. Im vorliegenden Fall, da der
Betroffene selbst nachweislich durch Täuschung die Einbürgerung
herbeiführte und diese zeitnah zurückgenommen wird, ist der
grundrechtlich geforderten Rechtssicherheit und Normenklarheit
Genüge getan, wenn der Betroffene anhand einer allgemeinen
gesetzlichen Verwaltungsverfahrensvorschrift die Folge der
Rücknahme voraussehen kann. In einem solchen Fall steht dem
Täuschenden kein schützenswertes Vertrauen zu, so dass das
rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung
rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt. Mit § 48 LVwVfGBW
besteht eine Regelung, in der das Ermessen der Verwaltung durch
ein rechtsstaatliches Abwägungsprogramm zwischen Vertrauensschutz
und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begrenzt wird.
Allerdings sind Fallkonstellationen möglich, die in § 48 LVwVfGBW
keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finden. Die
Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen sowie der
Nichtigkeit von Einbürgerungsakten zeigt sich insbesondere bei –
im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – Konstellationen, in
denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen,
insbesondere von Kindern, im Vordergrund steht. Die Frage, welche
Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den
Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem
Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch
den Gesetzgeber.
b) Nach Ansicht der Richterinnen und Richter Broß, Osterloh, Lübbe-
Wolff und Gerhardt reicht § 48 LVwVfGBW als gesetzliche Grundlage
für die Rücknahme einer Einbürgerung nicht aus.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Möglichkeit der Rücknahme
von Einbürgerungen, hat er Reichweite und Grenzen dieser
Möglichkeit selbst zu bestimmen und die notwendigen
Abwägungsentscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der Materie selbst zu treffen. Art. 16 Abs. 1 GG liegt die Absicht
des Verfassungsgebers zugrunde, in Bezug auf den Bestand der
Staatsangehörigkeit besonders strenge Vorkehrungen gegen
gleichheitswidrige Behandlung zu treffen. Der gesetzlichen
Vorprägung behördlicher Entscheidungen als der elementarsten Form
der Gleichheitssicherung kommt daher gerade hier besonders große
Bedeutung zu.
Gegen die Heranziehung von § 48 LVwVfGBW als Rechtsgrundlage für
die Rücknahme von Einbürgerungen bestehen schon aus
kompetenzrechtlichen Gründen erhebliche Bedenken. Jedenfalls
genügt § 48 LVwVfGBW inhaltlich nicht den Anforderungen an eine
Verlustregelung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Der
Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die erforderlichen
grundrechtsspezifischen Entscheidungen gerade nicht getroffen. Die
als allgemeine Auffangvorschrift für die Rücknahme von
Verwaltungsakten konzipierte Bestimmung des § 48 LVwVfGBW ist auf
die besonderen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Rücknahme
von Einbürgerungsentscheidungen stellen, in keiner Weise
zugeschnitten. Wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen
Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen, über die der
Gesetzgeber zu entscheiden hat, beantwortet die Vorschrift nicht,
sondern überlässt sie der Klärung durch Behörden und Gerichte.
Dies gilt auch für den konkreten Fall. Ob eine ausreichende
Befugnisnorm für einen hoheitlichen Eingriff vorhanden ist, hängt
zudem nicht von der Beschaffenheit des konkreten Einzelfalles ab.
Die erforderliche gesetzgeberische Abwägung kann nicht durch ein
Evidenzerlebnis ersetzt werden. Das Erfordernis einer gesetzlichen
Grundlage ist von der materiellen Bewertung des
Grundrechtseingriffs unabhängig.
c) Da der Senat mit Stimmengleichheit entschieden hat, kann ein
Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden (§ 15 Abs.
4 Satz 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hatte daher keinen
Erfolg.
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