Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 45/2006 vom 2. Juni 2006
Zum Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 –
Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, wie der Einzelne
Rechtsschutz gegen eine Rechtsverordnung erlangen kann.
Die Beschwerdeführer sind Landwirte. Sie beantragten beim zuständigen
Amt für Agrarstruktur die Gewährung von Ausgleichszahlungen für den
Anbau von Getreide und Eiweißpflanzen auf der Grundlage der
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung. Danach berechnete sich die
Höhe der Ausgleichszahlung nach den Getreidedurchschnittserträgen für
die Erzeugungsregion, in der sich die bewirtschaftete Fläche befand. Die
Verordnung wies 13 der 16 Bundesländer als jeweils eine Erzeugungsregion
aus; in Brandenburg und Rheinland-Pfalz gab es je zwei solcher Regionen.
Niedersachsen, in dem sich die landwirtschaftlichen Betriebe der
Beschwerdeführer befinden, wurde in zehn Erzeugungsregionen aufgeteilt.
Den Beschwerdeführern wurden Ausgleichzahlungen unter Zugrundelegung
der Erzeugungsregion 7 bewilligt. Hiergegen legten sie jeweils
Widerspruch ein mit dem Ziel, Zahlungen auf der Grundlage einer
Einstufung in eine günstigere Erzeugungsregion zu erhalten. Die
Widersprüche und die sich anschließenden Klagen vor den
Verwaltungsgerichten blieben erfolglos. Zur Begründung führten die
Gerichte aus, dass sie die Verordnung zwar wegen eines Verstoßes gegen
den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig hielten. Gleichwohl
könnten sie den Verpflichtungsklagen nicht stattgeben, da es wegen der
Verfassungswidrigkeit der Regelung keine Rechtsgrundlage für die
Berechnung der Ausgleichszahlungen gebe.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die
gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen erhobenen
Verfassungsbeschwerden verworfen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführer haben
es unterlassen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine
Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem
Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerdeführer haben mit der verwaltungsgerichtlichen
Verpflichtungsklage zwar einen zulässigen Rechtsweg beschritten, der
auch zu einer inzidenten Überprüfung der Rechtsverordnung führte. Diese
Klage konnte im vorliegenden Fall aber nicht zum Erfolg führen. Die
Auffassung der Verwaltungsgerichte, sie könnten den
Verpflichtungsklagen nicht stattgeben, da es dem Ermessen des Normgebers
überlassen bleiben müsse, wie die aus der Verfassungswidrigkeit
resultierende Lücke zu schließen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Verordnungsgeber konnte hier zwischen mehreren
denkbaren und verfassungsrechtlich zulässigen Lösungen wählen. Das
Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Verpflichtungsklage auch nicht
die Möglichkeit, den Normgeber zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung
zu zwingen.
Die Beschwerdeführer hätten jedoch vor den Verwaltungsgerichten eine
Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland richten können
mit dem Ziel festzustellen, dass sie durch die Kulturpflanzen-
Ausgleichszahlungs-Verordnung in ihrem Recht auf Gleichbehandlung
verletzt worden sind. Es handelt sich bei einer solchen Klage gegen den
Normgeber nicht um eine Umgehung der in § 47 VwGO nur für
Landesrechtsverordnungen vorgesehenen Normenkontrolle. Dem System des
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden,
dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtssetzungsakten
ausgeschlossen sein soll. Auf dieser Grundlage kann im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Normgeber auch die
Feststellung begehrt werden, dass das Recht der Kläger auf
Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsverordnung
gebiete.
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