Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 46/2006 vom 2. Juni 2006
Mündliche Verhandlung in Sachen
„Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 4. Juli 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
eine Verfassungsstreitigkeit zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern
und Brandenburg einerseits und dem Bund andererseits. Darin geht es um
die Frage, ob der Bund berechtigt ist, von den Ländern die Erstattung
bestimmter Beträge zu verlangen, die der Bundesrepublik Deutschland von
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der
gemeinschaftsrechtlichen Agrarmarktförderung auferlegt wurden.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hintergrund:
Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
finanziert gemeinschaftsweit die Kosten der gemeinschaftlichen
Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte. Zu diesen Maßnahmen
zählen auch die hier in Rede stehenden Flächenprämien, die an die
Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gezahlt werden, und
Tierprämien, etwa für die Erhaltung eines Mutterkuhbestandes. Die für
solche Fördermaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel stellt die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Mitgliedstaaten in Form
von Vorschüssen zur Verfügung, dies allerdings mit einer zeitlichen
Verzögerung. Bis zur Überweisung der Gelder müssen die erforderlichen
Mittel zunächst von den Mitgliedstaaten verauslagt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland kommt der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung die Aufgabe einer entsprechenden
Kreditaufnahme zu. Die aufgenommenen Kredite werden an die Bundeskasse
überwiesen. Die Länder, die die gemeinschaftsrechtlich bestimmten
Aufgaben zur Regulierung der Agrarmärkte wahrnehmen, werden ermächtigt,
Zahlungen an die begünstigten Landwirte zu Lasten der Bundeskasse zu
veranlassen.
Über die endgültige Bewilligung der vorschussweise gewährten Mittel an
den jeweiligen Mitgliedstaat befindet die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Rahmen einer jährlichen
Rechnungsabschlussentscheidung. Dabei bestimmt die Kommission auch die
Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen
sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht
in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden
sind (Anlastung). Die Höhe der von der gemeinschaftlichen Finanzierung
auszuschließenden Ausgaben bestimmt sich nach einem System von
Pauschalkorrekturen. Je nach Schwere des Verstoßes gegen die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften werden 2% bis 25% der
betroffenen Ausgaben von der Erstattung ausgeschlossen.
Verfahren 2 BvG 1/04 (Land Mecklenburg-Vorpommern)
Hintergrund dieses Verfahrens sind gemeinschaftsrechtlich finanzierte
Ausgleichszahlungen in Gestalt von Flächenprämien für die Erzeuger
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schloss die
Bundesrepublik Deutschland im Juli 2000 mit einem Betrag von
34.008.658,12 DM von der gemeinschaftlichen Finanzierung der Ausgaben
aus. Grund der Anlastung waren unter anderem Mängel bei der Umsetzung
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems in Mecklenburg-
Vorpommern, die zu einer Pauschalkorrektur von 5% führten.
Daraufhin teilte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit, dass von diesem
Anlastungsbetrag 25.127.094,12 DM auf das Land entfielen, und forderte
es zur Zahlung auf. Nachdem das Land nicht zahlte, befriedigte sich der
Bund teilweise durch Aufrechnungen. Im Februar 2004 teilte der Bund dem
Land mit, dass er wegen der Anlastung erneut die Aufrechnung gegenüber
Ansprüchen des Landes in Höhe von 59.025,79 EUR und von 101.379,36 EUR
erkläre.
Gegen diese beiden Aufrechnungserklärungen wendet sich das Land
Mecklenburg-Vorpommern im vorliegenden Verfahren. Ein Anspruch des
Bundes auf der Grundlage von Art. 104a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz
GG, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine
ordnungsmäßige Verwaltung haften, bestehe nicht. Es fehle an dem nach
Satz 2 dieser Vorschrift erforderlichen Ausführungsgesetz. Zudem sei
diese Norm nicht auf die europarechtliche Ebene anwendbar, weil sie nur
auf den Vollzug nationalen Rechts bezogen sei. Ferner fehle es an dem
erforderlichen Verschulden. Auch ein verschuldensunabhängiger
Erstattungsanspruch auf der Grundlage von Art. 104a Abs. 1 GG, wonach
der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, scheide aus. Letzteren sieht der
Bund als gegeben an, da ihm keine Finanzierungsverantwortung obliege.
Diese sei vielmehr den vollziehenden Ländern zugewiesen.
Verfahren 2 BvG 2/04 (Land Brandenburg)
Hintergrund dieses Verfahrens sind gemeinschaftsrechtlich finanzierte
Prämienzahlungen im Rindfleischsektor.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schloss die
Bundesrepublik Deutschland im Juli 2001 mit einem Betrag von 6.366.969
DM von der gemeinschaftlichen Finanzierung dieser Ausgaben aus.
Hintergrund der Anlastung waren festgestellte Mängel von
Kontrollmaßnahmen in den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und
Schleswig Holstein. Die Mängel betrafen die Inkompatibilität von
Datenbanken, unzureichende Bestandsregister sowie die fehlende
Festlegung einer Altersgrenze für die Prämienfähigkeit einer Mutterkuh.
Festgestellt wurden dabei auch eine unzureichende Koordinierung seitens
der Bundesbehörden und das Fehlen eines nationalen
Rinderkennzeichnungssystems. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erstreckte deshalb die Pauschalkorrektur von 2% auch auf
die anderen Länder mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern, das hier
gleichwertige Kontrollen vorgenommen hatte. In Bezug auf Schleswig-
Holstein wurde eine Pauschalkorrektur von 5% vorgenommen.
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland mit einer Klage vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erfolglos blieb, forderte
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Land
Brandenburg auf, den anteilig auf ihn entfallenen Anlastungsbetrag von
422.233,53 EUR an die Bundeskasse zu zahlen. Gegen diese
Zahlungsaufforderung des Bundes wendet sich das Land Brandenburg
ebenfalls mit der Begründung, der Bund berühme sich zu Unrecht eines -
verschuldensunabhängigen - Zahlungsanspruchs.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 4. Juli 2006
Aktenzeichen: 2 BvG 1/04 und 2 BvG 2/04
A. Einführende Stellungnahmen der Landesregierungen von Mecklenburg-
Vorpommern und Brandenburg sowie der Bundesregierung
B. Zulässigkeit
C. Art. 104a Abs. 5 GG
I. Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds finanzierten Maßnahmen
II. Anwendbarkeit bei Verletzung supranationaler Verpflichtungen
III. Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG (Mangel gesetzlicher
Regelung/Haftungskerntheorie)
D. Art. 104a Abs. 1 GG
I. Auseinanderfallen von Finanzierungs- und Verwaltungsverantwortung
II. Vorrang der Haftungsregelung in Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG?
E. Auswirkungen der Entscheidung
F. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 4. Juli 2006
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 30. Juni
2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
|