Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 48/2006 vom 8. Juni 2006
Zum Beschluss vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 1351/95 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich
unter Anwendung der alten Barwert-Verordnung
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der 1994 geschiedenen
Beschwerdeführerin ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter
Anwendung der alten Fassung der Tabellen der Barwert-Verordnung (Fassung
vom 22. Mai 1984). Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die
angegriffene Entscheidung auf, da die Anwendung der alten Fassung der
Tabellen der Barwert-Verordnung dazu geführt habe, dass das in der
Verfassung verankerte Ziel einer gleichen Aufteilung des Erworbenen
zwischen den Eheleuten verfehlt worden sei.
Sachverhalt:
Die 1970 geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1994
geschieden. Die Beschwerdeführerin arbeitete als verbeamtete Lehrerin.
Sie wurde noch während der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den
Vorruhestand versetzt und bezieht seitdem Ruhegehaltsbezüge, zuletzt in
Höhe von monatlich 2.949, 53 DM. Ihr – zwischenzeitlich verstorbener –
geschiedener Ehemann arbeitete als Angestellter. Er wurde nach der
Ehezeit wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet und erhielt eine
Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.978, 19 DM sowie eine
betriebliche Invalidenrente in Höhe von monatlich 2.341 DM. Das
Amtsgericht regelte im Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich
dahingehend, dass es zu Lasten der Versorgungsansprüche der
Beschwerdeführerin Anwartschaften auf dem Rentenkonto des Ehemannes in
Höhe von 449, 21 DM begründete. Dabei ging das Gericht unter Anwendung
der alten Fassung der Tabellen der Barwert-Verordnung davon aus, dass
die Beschwerdeführerin Anwartschaften in Höhe von 2.949, 53 DM und der
Ehemann solche im Wert von 1.609, 79 DM erworben habe. Diese
Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt der
Grundsatz der gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen.
Daher hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich
die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den
Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit
erworbenen Vermögenswerte erhält. Die angegriffenen Entscheidungen
verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da sie über diesen
Halbteilungsgrundsatz hinaus auf die Anrechte der Beschwerdeführerin aus
der Beamtenversorgung zugreifen.
Die Anwendung der alten Fassung der Tabellen der Barwert-Verordnung
führte dazu, dass das Ziel einer gleichen Aufteilung des Erworbenen
verfehlt wurde. In der Literatur wurde kritisiert, dass der Barwert-
Verordnung unzutreffende Daten über die Sterbewahrscheinlichkeit zu
Grunde liegen, so dass von einer geringeren Lebenserwartung als der
tatsächlich gegebenen Leistungsdauer ausgegangen wird. Dies habe zur
Folge, dass der sich nach der Umwertung rechnerisch ergebende Betrag,
der das für die Finanzierung des Anrechts notwendige Kapital darstellen
soll, zu niedrig sei. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung
vom 5. September 2001 dieser Kritik gefolgt und hat die Anwendung der
Barwert-Verordnung im Kern nur noch für eine Übergangszeit für
hinnehmbar erachtet. Der Normgeber hat hierauf reagiert und die Tabellen
der Barwert-Verordnung anhand der neuesten biometrischen Daten
aktualisiert (Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
26. März 2003). Einer weiteren Überprüfung des Befundes, dass die alten
Tabellenwerte der Barwert-Verordnung unzutreffend waren und ihre
Anwendung zu einer Unterbewertung des Anrechts führte, bedarf es
angesichts des Umstandes, dass der Verordnungsgeber auf die geäußerte
Kritik hin die Barwerte novelliert hat, sich dabei auf im Jahre 1998
erstellte Rechnungsgrundlagen gestützt hat und hierdurch zu wesentlich
höheren Multiplikatoren in den Tabellen zur Barwert-Verordnung gelangt
ist, nicht.
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