Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2006 vom 23. Juni 2006
Zum Beschluss vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05 –
Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, den behandelnden Arzt von
der Schweigepflicht zu entbinden, findet im Gesetz derzeit keine Grundlage
Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung sieben
Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem das
Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt erklärt hatte, stellte
es den Eintritt der Führungsaufsicht fest. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene gerichtliche Weisung,
seinen – ihn im Rahmen einer ambulanten Therapie behandelnden – Arzt von
der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen zu entbinden. Die
Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass
gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt
der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht beanstandet.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte im Zustand nicht ausschließbarer
Schuldunfähigkeit aufgrund einer Psychose einen versuchten Totschlag,
eine Körperverletzung mit Todesfolge und eine versuchte schwere
räuberische Erpressung begangen. Das Landgericht ordnete daher 1998
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Juli
2005 erklärte das Oberlandesgericht die Unterbringung des
Beschwerdeführers für erledigt. Zugleich stellte das Gericht den
Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren Dauer auf fünf Jahre
festgesetzt wurde. Neben der Weisung, sich unverzüglich in ambulante
psychotherapeutische Behandlung zu begeben, mit welcher sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, wurde der
Beschwerdeführer angewiesen, den behandelnden Arzt von der
Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit oder im Falle
des Abbruchs der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer, der
Staatsanwaltschaft und der Führungsaufsichtsstelle zu entbinden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer
in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, soweit sie ihn
verpflichtet, den jeweils behandelnden Arzt von der Schweigepflicht
teilweise zu entbinden. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss
und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner
Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim
bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann
zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den
Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt daher grundsätzlich vor der Erhebung und
Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische
Verfassung und den Charakter.
Durch die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht
besteht die Gefahr, dass staatlichen Stellen Befunde über den
gesundheitlichen – insbesondere auch psychischen – Zustand des
Beschwerdeführers bekannt werden. Daran ändert auch die Beschränkung
des Umfangs der Entbindung auf die Fälle „mangelnder Mitarbeit“ oder
„Abbruch der Therapie“ nichts. Die Frage der Kooperation des
Probanden wird häufig ohne Kenntnis der ärztlichen Therapieabsichten
schwerlich zu beurteilen sein. Die angegriffene Entscheidung geht
auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Verfahrensweise ein, Beginn und Fortdauer der Behandlung durch vom
Probanden vorzulegende Nachweise zu überwachen. Dieser Modus, der
auch ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nicht zu beanstanden
wäre und damit eine Entbindung von der Schweigepflicht erübrigen
könnte, entspricht auch teilweise der Praxis anderer Gerichte, wie
eine Umfrage bei den Ländern zu entsprechenden Weisungen gezeigt hat.
Zwar müssen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im
überwiegenden Allgemeininteresse hingenommen werden, sie bedürfen
aber einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung. Eine
solche Grundlage besteht hier gegenwärtig nicht; insbesondere bietet
§ 68 b Abs. 2 Strafgesetzbuch keine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann das
Gericht dem Verurteilten „Weisungen“ erteilen. Mit den beispielhaft
genannten Weisungen, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die
Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung der
Unterhaltspflichten beziehen, lässt sich die hier im Zusammenhang mit
einer psychotherapeutischen Behandlung zu erteilende Entbindung von
der Schweigepflicht schwerlich vergleichen. Zwar hat der Gesetzgeber
auch die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung als Mittel der
Führungsaufsicht gesehen. Eine Regelung zur ärztlichen
Schweigepflicht hat er jedoch nicht getroffen. Gegen die Annahme
einer bereits existierenden Ermächtigungsgrundlage spricht auch ein
aktuelles gesetzgeberisches Vorhaben der Bundesregierung. Der
Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht vom 7. April 2006 sieht
vor, dass sich ein bestimmter Personenkreis, unter anderem Ärzte,
gegenüber dem Gericht, der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer
zu offenbaren haben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen den Eintritt der Führungsaufsicht wendet. Das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG steht dem Eintritt der
Führungsaufsicht nicht entgegen, da dieses nur Maßnahmen mit
Strafcharakter, hingegen nicht die Maßregeln der Besserung und
Sicherung umfasst. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertrauensschutzbelange die
mit dem Gesetz verfolgten Anliegen überwiegen würden. Der Übergang
des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit soll nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers durch Hilfestellung und Kontrollen
begleitet werden. Beanstandungsfrei ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass hierfür im Interesse der Wiedereingliederung des
Entlassenen und letztlich im Interesse des Schutzes der Bevölkerung
ein zwingendes Bedürfnis besteht.
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