Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 61/2006 vom 06. Juli 2006
Zum Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 3-6/06; 9-50/06 –
Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit der Zusammenlegung
der Hauptzollämter in Nordrhein-Westfalen
Zum 1. Januar 2004 wurden die in Nordrhein-Westfalen bestehenden 19
Hauptzollämter mit insgesamt 33 Außenstellen auf acht Hauptzollämter
verringert. Die Hauptzollämter Hamm, Herford und Paderborn wurden
aufgelöst. Für die entsprechenden Bezirke ist nunmehr das Hauptzollamt
Bielefeld zuständig. Für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen
vom Hauptzollamt Bielefeld erlassenen Bußgeldbescheid ist damit das
Amtsgericht Bielefeld zuständig, da sich nach § 68 Abs. 1
Ordnungswidrigkeitengesetz die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
der Verwaltungsbehörde richtet.
Das Amtsgericht Bielefeld hat in insgesamt 46 bei ihm anhängigen
Ordnungswidrigkeitenverfahren das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Zusammenlegung der
Hauptzollämter einen Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen
Richters bedeutet. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage für unzulässig erklärt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf den Senatsbeschluss vom 16.
Juli 1969 (BVerfGE 27, 18) vermag die Annahme einer Verletzung der
Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht zu tragen. Die in § 68
Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz angeordnete Verknüpfung der
gerichtlichen Zuständigkeit mit dem Sitz der am Verfahren beteiligten
Behörde ist nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich gerade nicht
zu beanstanden. Der Zweite Senat hat es im Hinblick auf den mit der
Verlegung eines Behördensitzes verbundenen organisatorischen und
technischen Aufwand für praktisch ausgeschlossen gehalten, dass die
Exekutive im Einzelfall die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege
in sachwidriger Weise zu beeinflussen versucht. Anhaltspunkte, dass die
Sitzverlagerung willkürlich erfolgte, liegen nicht vor und wurden auch
nicht dargelegt.
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