Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2006 vom 13. Juli 2006
Zum Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte
bei der Einkommensteuer verfassungsgemäß
Die von 1994 bis 2000 geltende Kappung des Einkommensteuertarifs (§ 32c
Einkommensteuergesetz) bei dort näher bestimmten gewerblichen Einkünften
war mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Dies entschied der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des
Bundesfinanzhofs hin.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Mit dem Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 führte der
Gesetzgeber mit § 32c EStG eine besondere Tarifermäßigung für dort näher
bestimmte gewerbliche Einkünfte ein, nach der der Spitzensteuersatz für
die begünstigten Einkünfte 47 v.H. betrug, der Steuersatz also ab einem
zu versteuernden Einkommen von 100.278 DM (Grundtarif) bzw. 200.556 DM
(Splittling-Tarif) bei 47 v.H. stehen blieb. Für die anderen vom
Einkommensteuergesetz erfassten Einkunftsarten steigt demgegenüber die
Progression bis zu einem Spitzensteuersatz von 53 v.H. an. In den
Bemessungsbetrag der begünstigten Gewinne (§ 32c Abs. 2 EStG) fließen
gewerbliche Einkünfte – die eine natürliche Person als Einzelunternehmer
oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft erzielt – auch dann
ein, wenn die Gewinne entnommen werden. Dagegen wird die Begünstigung
nicht für Gewinne gewährt, die ein Anteilseigner aufgrund einer
Gewinnausschüttung von einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er
zumindest mit 10 v.H. beteiligt ist.
Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 wurde § 32c EStG seit
2001 durch die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG ersetzt.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eheleute, die für das Streitjahr
1994 zur Einkommen-steuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann ist
Alleingesellschafter einer GmbH, der er seinen Gewerbebetrieb verpachtet
hat. Im Jahr 1994 erzielte er aus der Verpachtung einen Gewinn in Höhe
von 95.982, 96 DM. Außerdem schüttete die GmbH an den Kläger 2.247.935
DM aus, wofür die GmbH ihm anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von
963.400, 71 DM bescheinigte. Die Summe dieser Beträge – 3.307.318 DM –
erklärten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1994 als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und beanspruchten die Anwendung der
Tarifermäßigung nach § 32c EStG.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewinnausschüttungen der GmbH
sowie die Körperschaftsteueranrechnung wegen der Rückausnahme in § 32c
Abs. 2 EStG nicht tarifbegünstigt seien. Vielmehr habe der Kläger allein
durch die Verpachtung des Betriebes gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 32c
Abs. 2 EStG i.H.v. 95.983 DM erzielt, die aber wegen der Mindestgrenze
in § 32c EStG noch nicht begünstigt seien. Die hiergegen gerichtete
Klage wies das Finanzgericht ab. Der Bundesfinanzhof setzte das
Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob
die von 1994 bis 2000 geltende Kappung des Einkommensteuertarifs bei
dort näher bestimmten gewerblichen Einkünften mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz vereinbar sei.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. § 32c EStG war mit dem Gleichheitssatz insoweit vereinbar, als er
die Tarifbegrenzung nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für
gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher zugleich der
Gewerbesteuer unterlegen haben (erste Vorlagefrage).
1. Die Ungleichbehandlung der durch die Tarifbegrenzung entlasteten
Steuerpflichtigen im Verhältnis zu den Beziehern nicht
gewerblicher Einkünfte findet ihre Rechtfertigung in dem
Anliegen, Zusatzbelastungen durch die Gewerbesteuer zu
kompensieren. Einkommen- und Gewerbesteuer knüpfen gleichermaßen
an das ertragswirksame Betreiben eines Gewerbebetriebs an; damit
wird ein und derselbe wirtschaftliche Lebenssachverhalt durch
zwei Steuern – doppelt – belastet. Angesichts der faktischen
Belastungskumulation ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich
nicht versagt, die Gewerbesteuerbelastung bei der
Einkommensteuer – über den Betriebsausgabenabzug hinaus –
steuermindernd zu berücksichtigen.
Soweit es durch § 32c EStG aufgrund eines besonders niedrigen
Gewerbesteuerhebesatzes einer Gemeinde zu einer Überkompensation
des gewerbesteuerlichen Belastungsnachteils kommt, also die
Minderung der einkommensteuerlichen Zahllast größer ist als die
zugleich durch die Gewerbesteuer begründete Zahllast,
profitierten davon nur äußerst wenige Gewerbetreibende, da eine
erkennbare Überkompensation erst bei einem Hebesatz von unter
200 v.H. eintreten konnte. Der bundesdurchschnittliche Hebesatz
in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern bewegte sich während
der Geltung des § 32c EStG bei etwa 400 v.H. Vor diesem
Hintergrund ist die Ungleichbehandlung aufgrund der
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hinzunehmen.
2. Als ergänzender Rechtfertigungsgrund treten
wirtschaftspolitische Förderungs- und Lenkungsziele hinzu,
die den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Bei
den Regelungen des Standortsicherungsgesetzes ging es
insgesamt darum, die Position des Wirtschaftsstandorts
Deutschland im internationalen Wettbewerb zu verbessern. Es
erscheint im internationalen Vergleich zumindest plausibel,
dass gerade bei einem hohen einkommensteuerlichen
Spitzensteuersatz und hinzutretender Gewerbesteuerbelastung
die Wahl alternativer Standorte nahe liegt. Daher ist die
Senkung des Spitzensteuersatzes für die gewerblichen
Einkünfte ein Instrument, das sich national wie vor allem
auch international schnell und in leicht verständlicher
Sprache als Reduzierung der „Unternehmensbesteuerung“
mitteilen lässt.
II. Auch der Ausschluss der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte
insoweit, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb
des die Entlastung auslösenden Grenzbetrags liegt, ist mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar (dritte Vorlagefrage).
Obwohl auch die Bezieher gewerblicher Einkünfte unterhalb der
Kappungsgrenze mit der Gewerbesteuer belastet sind, wird nur die
Gruppe der Bezieher höherer Einkünfte entlastet. Diese
Ungleichbehandlung ist mit dem gesetzgeberischen Ziel zu
rechtfertigen, die Position des Wirtschaftsstandorts Deutschland im
internationalen Wettbewerb zu verbessern. Die Förderungs- und
Lenkungsziele haben hinreichendes Gewicht, um die (vorläufige)
Vernachlässigung einer Kompensation in dieser zweiten
Vergleichsgruppe zu rechtfertigen. Insoweit ist hervorzuheben, dass
der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bei der
wirtschaftspolitischen Diagnose, Prognose und Instrumentenwahl von
einem dringenden Handlungsbedarf ausgehen und sich für den Einsatz
einer auch international leicht erkennbaren Belastungsminderung
entscheiden durfte. In den Gesetzesbegründungen wurde
dementsprechend wiederholt der bloß vorläufige Charakter des § 32c
EStG als Übergangsregelung bis zu einer weitergehenden
Unternehmens- und insbesondere Gewerbesteuerreform hervorgehoben.
III. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass
ausgeschütteten Gewinnen von Kapitalgesellschaften die
Tarifbegrenzung versagt wird, obwohl diese Gewinne bei der
Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben (zweite
Vorlagefrage).
§ 32c EStG benachteiligt ausgeschüttete Gewinne von
Kapitalgesellschaften gegenüber entnommenen Gewinnen von
Personengesellschaften. Sachlicher Grund für diese
Ungleichbehandlung ist die Abschirmung der Vermögenssphäre einer
Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern. Diese
Abschirmung bewirkt, dass in der abgeschirmten Vermögenssphäre eine
eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit entsteht, die von
der individuellen und subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter der
Kapitalgesellschaft stehenden Personen getrennt und unabhängig von
ihr besteuert werden darf. Das Steuerrecht nimmt damit bei der
Bestimmung verschiedener Zurechnungssubjekte steuerlicher
Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich bedenkenfrei die
zivilrechtliche Grundentscheidung auf, nach der bei
Personengesellschaften das Gesellschaftsvermögen den
Gesellschaftern zugerechnet wird, während das Vermögen der
Kapitalgesellschaften gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter
grundsätzlich selbständig ist.
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