Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 68/2006 vom 28. Juli 2006
Zum Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1295/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung
in eine andere Justizvollzugsanstalt
Der Beschwerdeführer, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand
im - nicht erhärteten -Verdacht, einen im Freizeitraum der
Justizvollzugsanstalt befindlichen Billardtisch durch eine farbige
Flüssigkeit beschädigt zu haben. Der Leiter der Anstalt ordnete wegen
erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der
Sachbeschädigung entstanden sei, die Verlegung des Beschwerdeführers in
eine andere Justizvollzugsanstalt an. Das Landgericht bestätigte die
Anordnung. Es sei vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem
eigenen Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere
Anstalt zu verlegen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht beschuldigt worden
sei, sei ohne Belang, da die Verlegung primär darauf beruhe, dass andere
Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen hätten und hierdurch
eine erhebliche Unruhe mit der Gefahr von Übergriffen eingetreten sei.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die
angegriffene Entscheidung auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es laufe den Grundsätzen
rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr
drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer,
sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von
solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen
werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in eine
andere Anstalt ohne seinen Willen kann für ihn mit schwerwiegenden
Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle seine innerhalb der Anstalt
entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der
unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines
persönlichen Lebensumfeldes muss von neuem begonnen werden. Die
Verlegung kann darüber hinaus auch die Resozialisierung des
Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch den
grundrechtlichen Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der
Resozialisierung ausgerichtet ist.
§ 85 des Strafvollzugsgesetzes, der auf Sicherungsverwahrte entsprechend
anzuwenden ist, ermöglicht eine Verlegung des Strafgefangenen nur für
den Fall, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das
Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt begründet. Nach den Feststellungen des
Landgerichts wurde der Beschwerdeführer allein deshalb verlegt, weil
andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als Verursacher der
Beschädigung ansähen und hierdurch eine erhebliche Unruhe sowie die
Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den
Beschwerdeführer entstanden seien. Es kann offen bleiben, ob der
Umstand, dass ein Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines
bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, als ein sicherheits- und
ordnungsgefährdender Zustand dieses Sicherungsverwahrten aufgefasst
werden kann. Denn jedenfalls ist es mit den Grundsätzen
rechtsstaatlicher Zurechnung unvereinbar, wenn die Gefahr, dass
bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im
Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit
durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern
ohne Weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden
rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der
Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf
ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten
zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im
vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen
Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne
weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem
rechtswidrigem Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden.
Besondere Umstände, die ein derartiges Vorgehen ausnahmsweise
rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Maßnahme ist zudem unverhältnismäßig. Zu der Frage, welche Versuche
gemacht wurden, der entstandenen Unruhe durch Maßnahmen
entgegenzutreten, die die Rechte des Beschwerdeführers nicht oder in
geringerem Ausmaß berühren, wurden nähere Feststellungen nicht
getroffen.
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