Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 69/2006 vom 31. Juli 2006
1 BvR 538/06
Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006
- Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "CICERO" -
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 22. November 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerde des Chefredakteurs des Politmagazins CICERO,
der sich gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei der
Zeitschrift wendet.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des
Pressegesetzes des monatlich erscheinenden Politmagazins CICERO. Im
April 2005 veröffentlichte CICERO einen Artikel des freien Journalisten
Sch. über den Terroristen Abu Mousab al Zarqawi. In diesem Beitrag wird
aus einem internen, als Verschlusssache gekennzeichneten Bericht des
Bundeskriminalamtes ausführlich zitiert.
Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
gegen den Beschwerdeführer und den Journalisten Sch. ordnete das
Amtsgericht Potsdam die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des
Beschuldigten Sch. in Berlin sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift
CICERO in Potsdam an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass
der Beschuldigte Sch. als Journalist ein Geheimnis im Sinne des § 353 b
Strafgesetzbuch veröffentlicht und hierdurch Beihilfe zur Verletzung des
Dienstgeheimnisses begangen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass die
Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes
an ihn in der Absicht erfolgt sei, den geheimen Inhalt der Mitteilung in
der Presse zu veröffentlichen. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer
als Chefredakteur und Verantwortlichen des Magazins CICERO, da ihm der
Sachverhalt bekannt und der Artikel mit seinem Wissen veröffentlicht
worden sei.
Anlässlich der Durchsuchung der Redaktionsräume am 12. September 2005
wurden verschiedene Datenträger sichergestellt sowie eine Datenkopie der
Festplatte des Computers erstellt, mit welchem der seinerzeit für den
Artikel zuständige Redaktionsmitarbeiter gearbeitet hatte,.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss wurde vom Landgericht Potsdam verworfen. Im
Februar 2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000 € eingestellt.
Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Gerichte die Bedeutung des
Grundrechts der Pressefreiheit verkannt hätten. Die Strafvorschrift des
§ 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) müsse im Lichte dieses
Grundrechts dahingehend ausgelegt werden, dass sich Journalisten, die
ihnen offenbarte Dienstgeheimnisse in der Presse veröffentlichten, nicht
wegen Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen strafbar machten.
Darüber hinaus sei von den Gerichten die presseschützende Vorschrift des
§ 97 Abs. 5 Satz 2 Strafprozessordnung, die eine
Beschlagnahmebeschränkung zugunsten der Presse enthalte, fälschlich
nicht angewandt worden. Zudem seien die Durchsuchung der Presseräume und
die damit einhergehende Beschlagnahme unzulässig gewesen, da sie
vorwiegend die Ermittlung des Informanten aus dem Bundeskriminalamt
ermöglichen sollten. Dies sei aber mit dem Grundsatz des
Informantenschutzes nicht vereinbar. Schließlich sei die Durchsuchungs-
und Beschlagnahmeanordnung angesichts des Umstandes, dass nur gegen den
Gehilfen ermittelt wurde, unverhältnismäßig gewesen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen
wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006
Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der
Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am
22. November 2006 („Cicero“)
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 17.
November 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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