Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 70/2006 vom 1. August 2006
Zum Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten
für Prognosegutachten im Rahmen der Sicherungsverwahrung
Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 1987 wegen versuchten sexuellen
Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Zugleich
wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Er
wurde seitdem mehrmals begutachtet. Die Kosten für die Prognosegutachten
machte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer geltend.
Der Beschwerdeführer hat die Summe aller Forderungen auf ca. 6.500 €
beziffert. Für die letzte Begutachtung wurden Kosten in Höhe von rd. 852
€ in Ansatz gebracht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel des
Beschwerdeführers blieben vor dem Landgericht und Oberlandesgericht
Koblenz ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
a) Die Auferlegung der Auslagen kann in Widerstreit mit dem
Resozialisierungsgebot geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen
des Verurteilten noch seine derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte
eine Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten
lassen und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft
erschwert wird. Allerdings beeinträchtigt die Erhebung von Kosten
nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es
kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So
treffen die Kosten den hart, der sie gerade noch bezahlen kann,
während sie denjenigen relativ unbehelligt lassen, der sie
entweder ohne Anstrengung begleichen kann oder bei dem jeder
Vollstreckungsversuch wegen Vermögenslosigkeit sinnlos ist. Auf
der Grundlage der geltenden Gesetze und weiteren
Rechtsvorschriften kann den unterschiedlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Verurteilten angemessen Rechnung getragen
werden, sei es durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen,
durch Absehen von einem Kostenansatz oder durch (auch teilweises)
Unterbleiben der Vollstreckung der Kostenforderung.
Ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das
Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund des nicht
hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens nicht beurteilt
werden. Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, er sei
inzwischen allein wegen der Kosten der Pflichtgutachten „hoch
verschuldet“, ohne dies näher zu konkretisieren. Seiner
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zu entnehmen, ob die
Unzumutbarkeit der Kostenerhebung bereits im fachgerichtlichen
Verfahren eingewandt wurde.
b) Die nicht hinreichend substantiierten Ausführungen des
Beschwerdeführers lassen auch keine Prüfung der Frage zu, ob der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist.
Dabei bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
nicht schon von vornherein Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen (§§ 465, 464 a StPO).
Der Kostenzuordnung nach diesen Regelungen liegt der
Veranlassungsgedanke zu Grunde. Dessen Kern ist die Ursächlichkeit
des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der
hiermit verbundenen Kosten. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt
als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Erwägung, es sei
eher an dem ermittelten Täter als an der Gemeinschaft, die
adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der
Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der zur Abwehr künftiger
Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dass die Sicherungsverwahrung in erster Linie
öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen dient, führt von Verfassungs
wegen zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch das Strafverfahren
sowie die Strafvollstreckung dienen ganz überwiegend den
Interessen der Allgemeinheit.
Ob allerdings dem Beschwerdeführer die Auferlegung der Auslagen
hier zumutbar ist, lässt sich anhand der unvollständigen Angaben
zu den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht
beurteilen.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Verbot
der Mehrfachbestrafung noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit
des Strafens. Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten handelt es
sich nicht um die Verhängung einer Strafe. Die Kostenpflicht des
verurteilten Täters ist eine allgemeine
justizverwaltungsrechtliche Pflicht, die ausschließlich
fiskalische Gründe hat.
b) Die unterschiedliche Ausgestaltung der Kostentragung in
Unterbringungssachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
einerseits und im strafprozessualen Nachtragsverfahren
andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie
sachlich gerechtfertigt ist. Die Vorschriften der freiwilligen
Gerichtsbarkeit über die Unterbringung sind vor allem auf die
Gewährung von Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke
Personen ausgerichtet, während bei der Anordnung der
Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die
Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden
Gefahren im Mittelpunkt steht.
c) Die Rechtsanwendung in den angegriffenen Entscheidungen lässt
einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung (§§ 465, 464 a StPO) hat der Verurteilte die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die
Vollstreckungskosten, einschließlich der Kosten einer angeordneten
Maßregel der Besserung und Sicherung. Ordnet das Gericht im
Vorfeld einer Entscheidung über die Aussetzung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Sachverständigengutachten für
die Gefährlichkeitsprognose an, so ist es jedenfalls von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kosten des Gutachtens
zu den Vollstreckungskosten zu rechnen.
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