Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 72/2006 vom 8. August 2006
Zum Beschluss vom 14. Juli 2006 – 2 BvR 1058/05 –
Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines
gemeinsamen Finanzgerichts von Berlin und Brandenburg erfolglos
Am 26. April 2004 schlossen die Länder Berlin und Brandenburg einen
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte. Die
Parlamente beider Länder stimmten dem Staatsvertrag durch Gesetz zu. Auf
dieser Grundlage wurden zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames
Oberverwaltungsgericht in Berlin und ein gemeinsames Landessozialgericht
in Potsdam errichtet. Zum 1. Januar 2007 sollen ein gemeinsames
Finanzgericht in Cottbus und ein gemeinsames Landesarbeitsgericht in
Berlin folgen.
Die Verfassungsbeschwerde eines Richters am Finanzgericht Berlin, der
sich unter anderem gegen die Auflösung des Finanzgerichts Berlin und
eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit beiden Ländern in Cottbus
wendet, war erfolglos. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Regelungen des Gesetzes
und des Staatsvertrages greifen nicht direkt in die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers ein. Insbesondere ergibt sich erst aus der
konkreten Versetzungsverfügung, ob es zu einer Versetzung des
Beschwerdeführers an das gemeinsame Finanzgericht in Cottbus kommt.
Gegen diese Maßnahme steht dem Beschwerdeführer, da es sich um eine
Maßnahme infolge der Veränderung der Gerichtsorganisation handelt,
der Rechtsweg vor dem Dienstgericht offen. Diesen Rechtsweg muss der
Beschwerdeführer zunächst erschöpfen.
2. Darüber hinaus ist eine Verletzung der persönlichen und sachlichen
Unabhängigkeit der Richter nicht festzustellen. Gegen eine Versetzung
von Berliner Richtern an das gemeinsame Finanzgericht bestehen auch
vor dem Hintergrund des außerhalb der Landesgrenzen von Berlin
gewählten Gerichtssitzes Cottbus keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Verfassung gebietet nicht, dass ein Richter sein
konkretes Richteramt an einem innerhalb der Landesgrenzen
befindlichen Gericht ausüben muss. Entscheidend ist, dass es sich bei
dem vorgesehenen Finanzgericht Berlin-Brandenburg um ein Gericht
handelt, welches (auch) zur Berliner Landesgerichtsbarkeit gehört.
Soweit die Länder Berlin und Brandenburg geregelt haben, dass die
planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Dienste
beider Länder stehen, ist dies ebenfalls verfassungsrechtlich
zulässig. Es gibt keinen verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz
des Richteramtsrechts, wonach ein Richter, der sein Richteramt an
einem länderübergreifenden Gericht innehat, nicht im Dienste mehrerer
Länder stehen kann. Dies stellt auch keinen Eingriff in die
richterliche Unabhängigkeit dar; denn ungeachtet der Anzahl seiner
Dienstherren bleibt der Richter unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
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