Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2006 vom 15. August 2006
Zum Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten
in den Ruhestand verfassungsgemäß
Tritt ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65
Jahren auf seinen Antrag hin in den Ruhestand, so vermindert sich nach
der im Jahr 1990 in Kraft getretenen Regelung des § 14 Abs. 3
Beamtenversorgungsgesetz das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag.
Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, um das der Beamte
vorzeitig in den Ruhestand tritt, 3,6 v.H. Der Gesetzgeber begründete
die Neuregelung mit den zunehmenden Belastungen der Versorgungshaushalte
durch die steigende Lebenserwartung und das niedrige
Pensionierungsalter.
Der Beschwerdeführer trat mit Vollendung des 62. Lebensjahres auf
eigenen Antrag im August 1999 in den Ruhestand. Sein monatliches
Ruhegehalt von rund 5.600 DM wurde um einen Versorgungsabschlag von
201,11 DM gemindert. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben vor den
Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde wurde von
der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der
Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden.
Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit
Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. Soweit der
Beschwerdeführer berücksichtigt wissen möchte, dass er bereits mehr
als 40 Dienstjahre abgeleistet hat, verkennt er, dass das
Alimentationsprinzip nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer
in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern dazu, dass der Beamte
sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber
festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat.
Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand
hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch
gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach welcher Dauer des
Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft
lediglich die – einfachrechtliche – rechnerische Ausgestaltung des
Versorgungsrechts. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, einem
vorzeitigen Ausscheiden des Beamten durch eine Verminderung des
Ruhegehalts Rechnung zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht dem Verantwortungsbereich
des Dienstherrn zuzurechnen ist.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch sonst nicht zu
beanstanden. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte
Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies
aus sachlichen, im System der Altersversorgung liegenden Gründen
gerechtfertigt ist. Derartige systemimmanente Gründe können darin
liegen, dass das Versorgungsrecht Frühpensionierungen dadurch
begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor
der gesetzlichen Altergrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen
Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen
rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem
Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die
Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des
Beamten um einen Abschlag gekürzt wird.
2. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Beschwerdeführers
in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht
generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer
Änderung. Die Einführung des Versorgungsabschlags wie auch deren
Vorziehen tragen dem drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen
Rechnung. Sie wirken dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus
dem aktiven Dienst entgegen. Diese Maßnahmen führen bei dem
Beschwerdeführer nicht zu unzumutbaren Belastungen. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer selbst in der
Hand hatte, eine Minderung der Versorgung dadurch zu vermeiden, dass
er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Dienst
verblieb.
|