Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2006 vom 22. August 2006
Zum Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 –
Fortschreibung des Vollzugsplans unterliegt gerichtlicher Kontrolle
Der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt. Der für ihn im Jahr 1999
erstellte Vollzugsplan wurde in den folgenden Jahren fortgeschrieben.
Die Vollzugsplanfortschreibung für das Jahr 2002 enthält – wie bereits
die vorhergehende Fortschreibung – die Feststellung, dass der
Beschwerdeführer für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei. Eine
Flucht- oder Missbrauchsgefahr könne nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Den gegen die in der Vollzugsplanfortschreibung getroffene Feststellung,
dass er für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei, gerichteten Antrag
des Beschwerdeführers wies das Landgericht als unzulässig zurück. Es
handle sich nicht um eine anfechtbare regelnde Maßnahme im Sinne des §
109 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), denn der Beschwerdeführer
habe im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz keine Lockerungen beantragt.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffene
Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs.
4 Satz 1 GG (Rechtsschutzgarantie) verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gesetzliche Regelung für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen im
Strafvollzug ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes
auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder
Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne
des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die
Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des
Gefangenen verletzt. Dies trifft für die hier in Frage stehenden
lockerungsbezogenen Elemente des Vollzugsplans zu. Der Vollzugsplan ist
vom Strafvollzugsgesetz als zentrales Element für einen dem
Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzug vorgesehen. Er muss einen
bestimmten Mindestinhalt enthalten und ist regelmäßig nach Maßgabe der
Entwicklung des Gefangenen und weiterer neu gewonnener Erkenntnisse über
seine Persönlichkeit fortzuschreiben. Da die Festlegungen des
Vollzugsplans bei der Entscheidung über konkrete Behandlungsmaßnahmen zu
berücksichtigen sind, haben sie erhebliche Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse des Gefangenen.
Auf die Einhaltung der den Vollzugsplan betreffenden gesetzlichen
Bestimmungen und die ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Inhalte
des Vollzugsplans hat der Gefangene einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch lockerungsbezogene Lücken
oder Inhalte des Vollzugsplans besteht deshalb unabhängig davon, ob der
Gefangene zuvor konkrete Lockerungsmaßnahmen beantragt hat. Daher kann
von einem solchen vorausgegangenen Antrag auch der Regelungscharakter im
Sinne des § 109 StVollzG nicht abhängen.
Eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG liegt auch nicht nur
dann vor, wenn ein Vollzugsplan erstmalig aufgestellt wird. Auch der
Fortschreibung bisheriger Inhalte des Vollzugsplans kommt
Regelungsgehalt zu. Das gilt jedenfalls insoweit, als die Fortschreibung
hinsichtlich der jeweiligen Behandlungsmaßnahme auf erneuter Prüfung
beruht oder eine erneute Prüfung erforderlich gewesen wäre. Denn die
Beibehaltung von Planinhalten im Rahmen einer Fortschreibung steht,
jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen, im Hinblick auf die
Funktion des Vollzugsplans der erstmaligen Festsetzung neuer Inhalte
gleich.
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