Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 76/2006 vom 29. August 2006
1 BvL 5/03
Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006
- Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "Künstliche Befruchtung" -
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 21. November 2006, 14:30 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
eine Richtervorlage zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) auf
miteinander verheiratete Personen beschränkt ist.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
§ 27 a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt gesetzlich Versicherten
einen Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(künstliche Befruchtung). Voraussetzung des Anspruchs ist unter anderem,
dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen,
miteinander verheiratet sind, ausschließlich Ei- und Samenzellen der
Ehegatten verwendet werden und beide Ehepartner ein bestimmtes Alter
nicht überschritten haben (Frauen: 40 Jahre; Männer: 50 Jahre). Die
gesetzliche Krankenkasse trägt 50 % der entstehenden Kosten.
Die 34-jährige Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ebenso wie ihr 32-
jähriger Lebensgefährte, mit dem sie seit über zehn Jahren in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, gesetzlich krankenversichert.
Bei dem Paar besteht aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes seit
dem Jahr 2000 Sterilität. Ihr Kinderwunsch lässt sich nur im Wege einer
künstlichen Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation (IVF), d.h.
der Befruchtung der Eizelle außerhalb des weiblichen Körpers und der
intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) verwirklichen. Bei
letzterer Methode wird ein ausgewähltes Spermium unmittelbar in die
Eizelle injiziert. Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin „vorab“ ein
notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hatte, beantragte die
Klägerin im November 2001 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der sich
nach einem ärztlichen Kostenvoranschlag auf rund 2.700 DM belaufenden
Kosten für eine IVF/ICSI Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag
unter Hinweis auf das Fehlen einer Ehe zwischen der Klägerin und ihrem
Lebenspartner ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht.
Das Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB
V insoweit verfassungswidrig ist, als die Finanzierung medizinischer
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach dem Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf Personen beschränkt
ist, die miteinander verheiratet sind und ausschließlich von Ehegatten
Ei- und Samenzellen verwendet werden dürfen. Nach Auffassung des
Sozialgerichts verletze die Regelung unter anderem den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot aus Art. 6 Abs. 5 GG,
nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und
ihre gesellschaftliche Stellung zu schaffen wie ehelichen Kindern, sowie
das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen
wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006
Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der
Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am
21. November 2006 („Künstliche Befruchtung“)
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 16.
November 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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