Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 78/2006 vom 5. September 2006
Zum Beschluss vom 23. August 2006 – 2 BvR 226/06 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Gegen den betäubungsmittelabhängigen Beschwerdeführer, der zuletzt eine
achtjährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags verbüßt hatte,
ordnete das Landgericht gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die
Sicherungsverwahrung an. Dabei stützte es das Vorliegen neuer Tatsachen
darauf, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung
schuldeinsichtig und therapiewillig gezeigt, die in ihn gesetzten
Erwartungen des Gerichts aber durch sein im Strafvollzug und im Vollzug
der Maßregel gezeigtes Verhalten enttäuscht habe. Ergänzend zog das
Gericht disziplinarische Vergehen des Beschwerdeführers heran, nämlich
ein zweimaliges Anbringen von Rasierklingen unter dem Tisch seines
Haftraums, das Zu-Boden-Stoßen eines Mitinsassen im Maßregelvollzug, der
ihn als "aidskranken Knacki" bezeichnet hatte, und das Einschlagen auf
eine Grünpflanze. Der Bundesgerichtshof verwarf die gegen die
Entscheidung des Landgerichts gerichtete Revision.
Die gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Entscheidungen auf
und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der
Sicherungsverwahrung und ihrer nachträglichen Anordnung waren bereits
Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE
109, 133; 109, 190). Nach den dort aufgestellten Maßstäben verstößt die
gesetzliche Ermächtigung zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nicht gegen
Verfassungsrecht. Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66 b
StGB kann gewährleisten, dass die Maßnahme - wie vom Gesetzgeber
beabsichtigt - nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und
auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als
verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die strafgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
jedoch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die
Strafgerichte berücksichtigen nicht, dass eine neue Tatsache i. S. d. §
66 b StGB nicht vorliegt, wenn die Gefährlichkeit sich ausschließlich
als Folge der - zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits bekannten -
unbewältigten Suchtproblematik darstellt. Wird die Erwartung des
Gerichts durch in der Suchterkrankung begründete - und damit dem Gericht
grundsätzlich erkennbare - Umstände enttäuscht, so kann das Instrument
der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als
Korrektiv der unrichtigen Prognose herangezogen werden. Hinsichtlich des
Gesichtspunkts einer im Vollzug zutage getretenen Haltungsänderung des
Beschwerdeführers bei der Bewertung seiner Tat stellen die Strafgerichte
nicht fest, dass diese Haltungsänderung nach anerkannten und
überprüfbaren Maßstäben einen Hinweis auf eine gegenüber dem Zeitpunkt
der Verurteilung erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers darstelle.
Dasselbe gilt für die Tatsachen des Anbringens von Rasierklingen unter
dem Haftraumtisch, des Zu-Boden-Stoßens eines Mitgefangenen und des
Einschlagens auf eine Grünpflanze. In der Gesamtschau der den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegten neuen Tatsachen zeigt
sich, dass die Strafgerichte an die Frage einer im Vollzug zu Tage
getretenen erheblichen Gefährlichkeit Maßstäbe des Wohlverhaltens
anlegen, die sonst bei der Verhängung disziplinarischer Maßnahmen, der
Gewährung von Lockerungen und der Strafrestaussetzung zur Bewährung
herangezogen werden. Die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung folgt nicht diesen Maßstäben, sondern setzt bereits
auf der Stufe der Feststellung neuer Tatsachen einen empirisch
belastbaren Zusammenhang zwischen den im Vollzug erkennbar gewordenen
Tatsachen und einer durch sie zu Tage getretenen erheblichen
Gefährlichkeit voraus. Es reicht ferner verfassungsrechtlich nicht aus,
eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher
Straftaten bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine
künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist die
Feststellung einer gegenwärtigen erheblichen Gefährlichkeit des
Betroffenen für die Allgemeinheit. Bloße Erwägungen zur
Rückfallwahrscheinlichkeit genügen dem nicht, zumal, wenn sie - wie
vorliegend - nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den
Blick nehmen.
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