Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2006 vom 6. September 2006
Zum Beschluss vom 10. August 2006 – 2 BvR 563/05 –
Kein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip durch
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn tätig
und wurde mit 38 Jahren wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in
den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt geworden war, dass
er nach erfolgreichem Jura Studium den juristischen Vorbereitungsdienst
im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, berief ihn das
Bundeseisenbahnvermögen erneut in das Beamtenverhältnis. Hiergegen
wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Die
Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der
Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.
Februar 1997 (BGBl I S. 322) verstoße gegen den beamtenrechtlichen
Vertrauensschutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt der
Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung ohne
Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands
möglich gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit
der das zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebensjahres
eingeführt worden war, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Die 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die erneute Berufung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhältnis
verstößt nicht gegen das auch im Beamtenrecht zu berücksichtigende
Vertrauensschutzprinzip. Der Beschwerdeführer durfte nicht mit dem
Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung rechnen, so dass sich ein
ausreichend gewichtiger Vertrauensschutztatbestand nicht herausbilden
konnte (vgl. dazu BVerfGE 95, 64 <87>). Im maßgeblichen Zeitpunkt des In
Kraft Tretens des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S.
322) am 1. Juli 1997 war der Beschwerdeführer erst seit 19 Monaten in
den Ruhestand versetzt. Auch unter der Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4
BBG alter Fassung hatte er daher mit seiner erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche Fünf Jahres
Schwelle noch nicht überschritten war. Eine gesicherte Rechtsposition,
in die nicht mehr ändernd hätte eingegriffen werden können, lag im
Zeitpunkt der Gesetzesänderung beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Er
durfte weder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 4
BBG (mangels Erreichen der Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung
der Neuregelung auf den Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung
vertrauen.
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