Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006
2 BvE 1/06; 2 BvE 2/06; 2 BvE 3/06; 2 BvE 4/06
Tag der offenen Tür am 11. Oktober 2006
- Verhandlung des Zweiten Senats in Sachen
„Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten“ -
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 11. Oktober 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
einen Organstreit zwischen neun Abgeordneten des Deutschen Bundestages
auf der einen Seite und dem Deutschen Bundestag und dem
Bundestagspräsidenten auf der anderen Seite.
Rechtlicher Hintergrund:
Die Antragsteller sind Mitglieder des 16. Deutschen Bundestages. Daneben
sind sie als Rechtsanwälte, als Diplom-Wirtschaftsingenieur und
mittelständischer Unternehmer bzw. als selbständiger Handelsvertreter
tätig. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die am 18. Oktober 2005
in Kraft getretenen Neuregelungen über
- die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44a Abs. 1
Abgeordnetengesetz)
- die Anzeige und Veröffentlichung von neben dem Mandat ausgeübten
Tätigkeiten und den dabei erzielten Einkünften (§§ 44a Abs. 4 Satz 1,
44b AbgG i.V.m. §§ 1 und 3 der Verhaltensregeln)
- einschließlich der vom Bundestagspräsidenten am 30. Dezember 2005
erlassenen Ausführungsbestimmungen (Nr. 3 und Nr. 8) und der für den
Fall der Nichtbeachtung vorgesehenen Sanktionen (§§ 44a Abs. 4 Sätze 2
bis 5, 44b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 Verhaltensregeln) mit dem
verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz
2 und Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG, hilfsweise mit den Grundrechten auf
informationelle Selbstbestimmung und auf Berufsfreiheit vereinbar
sind.
Vorbringen der Antragsteller:
1. Die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Einkünfte (§§ 44a Abs. 4 Satz
1, 44b AbgG i.V.m. §§ 1 und 3 der Verhaltensregeln) habe Auswirkungen
auf die Bereitschaft der unterschiedlichsten Berufsgruppen, sich um
ein Mandat zu bewerben. Vor allem für Unternehmer, Freiberufler und
sonstige Selbständige könne dies unattraktiv werden. Daraus
resultierten mittelbar Rückwirkungen auf die vom Grundgesetz
vorausgesetzte pluralistische Zusammensetzung des Bundestages. Die
Regelungen hätten eine faktische Zugangssperre für Unternehmer,
Freiberufler und sonstige Selbständige zur Folge und griffen ohne
jede Rechtfertigung in den Status der Freiheit des Abgeordneten ein.
Die Regelungen verstießen gegen den Vorrang des Parlamentsgesetzes
und das Bestimmtheitsgebot. Sie verletzten darüber hinaus die
Vertraulichkeit der Beziehung von Anwalt und Mandant und seien
letztlich unbegrenzt.
2. Auch die Veröffentlichung der angezeigten Angaben im Amtlichen
Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages nach
dem Stufenmodell (vgl. § 3 Sätze 2 bis 5 Verhaltensregeln; Stufe 1:
monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro; Stufe 2: bis 7000 Euro;
Stufe 3: über 7000 Euro) sei verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten werde nicht durch
Einkünfte gefährdet, die er aus einer neben dem Mandat fortgeführten
Tätigkeit in einem bereits vor der Mitgliedschaft im Deutschen
Bundestag ausgeübten Beruf erziele. Das gewählte Modell sei im
Übrigen auch zur Erreichung der Zwecke ungeeignet, zum einen, weil es
ausschließlich auf die Bruttoeinkünfte abstelle, zum anderen, weil es
durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen umgangen werden könne.
Dessen ungeachtet seien die getroffenen Regelungen für Abgeordnete
wie die Antragsteller unzumutbar. Selbständige und freiberuflich
Tätige würden bewusst vor die Wahl gestellt, sich zwischen dem Mandat
und der Fortsetzung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit zu
entscheiden.
3. Die in § 44 Abs. 1 AbgG getroffene Regelung, nach der die Ausübung
des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehe,
greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die durch den
Status der Freiheit geprägte Rechtsstellung des Abgeordneten ein. Der
Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition
parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe,
wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.
4. Mit dem Status des Abgeordneten unvereinbar seien ferner auch die für
den Fall der Nichterfüllung der Anzeige- und
Veröffentlichungspflichten vorgesehenen Sanktionsregelungen (§§ 44a
Abs. 4 Sätze 2 bis 5, 44b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 Verhaltensregeln).
Hinweis:
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Bundesverfassungsgericht
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771 · 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 / 9101 - 461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Anlagen zu dieser Pressemitteilung:
- Anlage 1: Verhandlungsgliederung
- Anlage 2: Wortlaut der Vorschriften
- Anlage 3: Akkreditierungshinweise für die Presse
Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 11. Oktober 2006
Aktenzeichen: 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06
A. Einführende Stellungnahmen der Antragsteller zu 1) bis 9) und der
Antragsgegner zu 1) und 2)
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab im Organstreit
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Abgeordnetenstatus (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG)
2. Behinderungsverbot (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG)
3. Grundrechte
IV. Angegriffene Regelungen
1. Mittelpunktregelung (§ 44a Abs. 1 AbgG)
2. Anzeigepflichten (§ 44a Abs. 4 AbgG i.V.m. den
Verhaltensregeln - VR)
3. Veröffentlichung (§ 44a Abs. 4 Satz 1 AbgG i.V.m.§ 3 VR)
4. Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten
5. Sanktionsregelungen (§ 44a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AbgG und § 8 VR)
D. Abschließende Stellungnahmen
Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006
Die angegriffenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 44a AbgG Ausübung des Mandats
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines
Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben
Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich
zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine
anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere
Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von
Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden,
weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden
im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld
oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene
Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die
Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder
ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident
macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der
Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre
zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im
Bundestag nicht berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach
§ 44b.
(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und
Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats
bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe
der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden
anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das
Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen
Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das
Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das
Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.
§ 44b AbgG Verhaltensregeln
Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen
enthalten müssen über
1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der
Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;
2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte
neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;
3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb
festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und
Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten
Fällen;
4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im
Internet;
5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und
des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 18 Verhaltensregeln
Die vom Bundestag gemäß § 44b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) zu
beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung
(Anlage 1).
(Anlage 1) Verhaltensregeln:
§ 1 Anzeigepflicht
(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus
der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich anzuzeigen
1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem
Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die
während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden
bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter
fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten
Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-,
publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die
Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten
entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag
von 1000 Euro im Monat oder von 10000 Euro im Jahr nicht übersteigt;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft
oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen
leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder
einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht
ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem
Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der
Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder
Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch
ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen
begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident in
den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis
5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte
anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000 Euro oder im Jahr den
Betrag von 10000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die
für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von
Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.
(4) Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang
der Anzeigepflicht, nachdem er dem Präsidium und den
Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über
Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte
oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident kann
in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die
Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte
nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt
der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.
(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag sowie
nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode
dem Präsidenten einzureichen.
§ 3 Veröffentlichung
Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im
Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in
der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen
veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von drei Einkommensstufen
ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige
monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, die
Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7000
Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet.
Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer
Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die
Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.
§ 8 Verfahren
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages
seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt der
Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen
Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des
Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses
Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder
schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung
von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten
teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den
Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln
vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des
Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird
unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes als
Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht
vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied
des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das
betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen dieses
Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden
wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2
unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine
Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat sein
Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Bundestages, das seine
Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld
festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere
des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe
der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden.
Der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden
Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4
des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
(5) In Fällen des § 44a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes leitet der
Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung
auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 44a Abs. 2
Satz 3 des Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen;
hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung
offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz
setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils
nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident kann von dem
Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des
Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses
Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der
Überzeugung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 44a
Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt er das Ergebnis der
Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das
Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein
Verstoß gegen § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt. Der
Präsident macht den Anspruch gemäß § 44a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes
im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung, dass ein
Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz
verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des
Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung,
dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des
Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.
Ausführungsbestimmungen (Auszüge)
3. Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeübter
Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind
die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des
Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen.
Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständigen sind nur
anzuzeigen, soweit die Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren
Vertragsbeziehungen mit diesem Vertragspartner die in § 1 Abs. 3 Satz
1 der Verhaltensregeln genannten Beträge übersteigen.
Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 der
Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld- und Sachleistungen.
4. Ist ein Mitglied des Bundestages nur auf Grund seiner
Gesellschaftereigenschaft Vertragspartner geworden und der Vertrag
ohne seine Mitwirkung zu Stande gekommen und wird die danach
geschuldete Tätigkeit nicht auch von ihm persönlich ausgeübt, besteht
in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine Anzeigepflicht.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder
entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Verhaltensregeln.
Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeigepflichtig.
5. Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren
nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht
unberücksichtigt.
6. Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer
bestimmten Tätigkeit bzw. über die Zuwendung eines Vermögensvorteils
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche
Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.
7. Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln ist nur
die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet
ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne
ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit
Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt werden.
Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft
ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Bundestages mehr als 25
Prozent der Stimmrechte zustehen.
8. Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches
Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine gesetzliche oder vertragliche
Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß
Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über
den Vertragspartner bzw. Auftraggeber enthalten. Es genügen insoweit
Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder
Mandatsverhältnis.
Anlage 3 zur Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung
am 11. Oktober 2006
(„Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten“)
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 6. Oktober
2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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