Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 90/2006 vom 10. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 –
Gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss muss Mindestmaß
an Darlegungsanforderungen erfüllen
Im Zusammenhang mit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei hat sich
die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erneut zu
den Darlegungsanforderungen an einen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss geäußert (vgl. dazu bereits Pressemitteilung Nr.
66/2006 vom 19. Juli 2006).
Die Beschwerdeführer verteidigten einen Mandanten in einem
Strafverfahren vor einer großen Strafkammer des Landgerichts. Der Kammer
gehörte ein Richter an, der den Mandanten in einem früheren Verfahren
verteidigt hatte. Der Mandant lehnte den Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit ab, unter anderem weil ihm in dem früheren Verfahren
gravierende Fehler unterlaufen seien. In der Folgezeit leitete die
Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der versuchten Nötigung ein. Das Amtsgericht ordnete
die Durchsuchung der Kanzleiräume der Beschwerdeführer an. Die
bisherigen Ermittlungen hätten Anhaltspunkte ergeben, dass die
Beschwerdeführer durch Recherchen im persönlichen Lebensbereich und in
Bezug auf die frühere Anwaltstätigkeit des Richters auf diesen Druck
ausüben wollten, damit er sich selbst für befangen erkläre. Das
Landgericht verwarf die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass eine
dritte Person dem Richter in einem Anruf nahe gelegt habe, sich aus dem
Strafverfahren gegen den Mandanten der Beschwerdeführer zurückzuziehen,
weil sonst kompromittierende Veröffentlichungen über das Privatleben des
Richters drohten.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde
war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Beschwerdeführer in
ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
In einem Durchsuchungsbeschluss muss der Ermittlungsrichter ein dem
Beschuldigten angelastetes Verhalten schildern, das die Voraussetzungen
eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht nicht so
vollständig zu sein wie die Sachverhaltsdarstellung in einer Anklage
oder einem Urteil. Es müssen aber ein Verhalten oder sonstige Umstände
geschildert werden, die alle wesentlichen Merkmale des Straftatbestandes
erfüllen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich
den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die
Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit
des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt.
Der Vorwurf einer versuchten Nötigung verlangt – in Abgrenzung zur
straflosen Vorbereitungshandlung – ein unmittelbares Ansetzen zur
Verwirklichung des Tatbestandes. Dazu muss der Täter mit der Anwendung
der Nötigungsmittel beginnen. Das Amtsgericht hat nicht dargelegt, dass
die Beschwerdeführer irgendetwas unternommen hätten, um dem Richter zu
drohen. Als ihnen angelastetes Verhalten werden Recherchen im
persönlichen Lebensbereich des Richters genannt. Als Drohung hätte der
Richter dieses Verhalten allenfalls dann verstehen können, wenn es ihm
bekannt gewesen wäre. Das Amtsgericht legt aber nicht dar, dass die
Beschwerdeführer damit begonnen hätten, es ihm zur Kenntnis gelangen zu
lassen. Das Landgericht behebt diesen Mangel nicht durch den Verweis auf
den Anruf einer dritten Person bei dem Richter, die kompromittierende
Veröffentlichungen in Aussicht gestellt habe. Es hätte einer Schilderung
bedurft, auf welche Weise die Beschwerdeführer diesen Anruf veranlasst
haben könnten. Die befassten Gerichte schildern zudem keinen Tatplan
oder ein Verhalten, mit dessen Ausführung begonnen worden wäre, das als
eine verwerfliche Nötigungshandlung bewertet werden könnte. Den
Beschwerdeführern wird angelastet, den Ausschluss des früher als
Rechtsanwalt tätigen Richters aus einem Strafverfahren gegen dessen
früheren Mandanten zu betreiben. Um den mit einer Durchsuchung von
Kanzleiräumen verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die räumlich
geschützte Sphäre der Berufsausübung eines Rechtsanwalts rechtfertigen
zu können, hätten die Gerichte sorgfältiger erwägen müssen, ob es sich
dabei um ein erlaubtes Prozessverhalten im Interesse des Mandanten
handelte.
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