Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 95/2006 vom 17. Oktober 2006
Zum Urteil vom 17. Oktober 2006 – 2 BvG 1/04 und 2 BvG 2/04 –
Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen
Der Rückgriff des Bundes gegen ein Land wegen Anlastungen der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften richtet sich nach Art. 104a Abs. 5 Satz
1 Halbsatz 2 GG. Insoweit ist die Norm eine unmittelbar anwendbare
Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Allerdings
hat sich der Bund in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge
anrechnen zu lassen. Dies entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Oktober 2006.
Damit steht der Bundesrepublik Deutschland gegen die Länder Mecklenburg-
Vorpommern und Brandenburg dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung
der Beträge zu, die der Bundesrepublik Deutschland von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der
gemeinschaftsrechtlichen Agrarmarktförderung auferlegt wurden.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2006 vom 2. Juni 2006)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Anwendungsbereich des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist
auch dann eröffnet, wenn durch Anlastungsentscheidungen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Bund ein Schaden
entsteht.
Nach dem Wortlaut der Norm haften Bund und Länder im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ein Anlass, ihren
Anwendungsbereich auf die Verletzung national gesetzten Rechts zu
beschränken, besteht auf der Grundlage dieses Wortlauts nicht. Die
ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen
Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch
der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört. Ein sachlich
gerechtfertigter Grund, den Bund oder die Länder bei der Anwendung
von Gemeinschaftsrecht von einer innerstaatlichen Haftung
freizustellen, ist nicht ersichtlich.
2. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der
gemeinschaftsrechtlichen Anlastung auch ohne ein Bundesgesetz nach
Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG eine unmittelbar anwendbare
Haftungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Art.
104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG für einen Kernbereich der Haftung,
der sich auf vorsätzliche Schädigungen beschränkt, eine unmittelbare
Anspruchsgrundlage dar. Dieser Haftungskernrechtsprechung kann
jedenfalls insoweit gefolgt werden, als sich sowohl dem Wortlaut des
Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG als auch dessen
Entstehungsgeschichte deutliche Hinweise darauf entnehmen lassen,
dass der Verfassungsgeber im Bund-Länder-Verhältnis eine Haftung
begründen wollte. Die Frage, ob die Beschränkung einer Haftung ohne
Ausführungsgesetz auf einen Kernbereich zwingend ist, bedarf für die
Streitsachen jedoch keiner allgemeinen Antwort. Jedenfalls gebieten
die Funktion und die strukturelle Ausgestaltung der
gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine vom Verschuldenserfordernis
gelöste innerstaatliche Zuweisung der Verantwortlichkeit. Die
verschuldensunabhängige Ausgestaltung der Haftung beschreibt für die
Anlastungsfälle einen Mindeststandard einer Haftung, den Art. 104a
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG gewährleisten will.
Die gemeinschaftsrechtlichen Anlastungen sind ein Haftungsinstrument,
das rein objektiven, von jeglichen Verschuldensgesichtspunkten
gelösten Grundsätzen folgt. Die Kommission wie auch der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften stellen im Rahmen der Prüfung der
sachlichen Finanzierungsvoraussetzungen allein auf die
Gemeinschaftskonformität der von den nationalen Stellen getätigten,
mit Ausgaben verbundenen Maßnahmen ab. Alle objektiv
gemeinschaftsrechtswidrigen Ausgaben bleiben von der Übernahme
ausgeschlossen. Auf eine subjektive Vorwerfbarkeit kommt es dabei
nicht an.
Dies kann nicht ohne Rückwirkung auf die Auslegung des Art. 104a Abs.
5 Satz 1 Halbsatz 2 GG als innerstaatliches Gegenüber bleiben. Würde
bei der innerstaatlichen Zuordnung der der Bundesrepublik Deutschland
auf der supranationalen Ebene angelasteten Beträge auf
Verschuldenskriterien als maßgebliches Zuordnungsprinzip
zurückgegriffen, so wäre dies ein Systembruch ohne sachliche
Rechtfertigung. Nur der Gleichlauf der gemeinschaftsrechtlichen und
innerstaatlichen Zuordnungsprinzipien gewährleistet eine sachgerechte
und folgerichtige Verteilung der Finanzlast auf ihre innerstaatlichen
Verursacher. In den Fällen gemeinschaftsrechtlicher Anlastungen ist
das Normsetzungsermessen des Gesetzgebers daher dergestalt
eingeschränkt, dass es ihm verwehrt ist, innerstaatlich eine
Verschuldenshaftung anzuordnen. Entscheidend für die Anlastung ist
allein, dass die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Kontrollregeln
oder bestimmter Mindestanforderungen unzureichend oder fehlerhaft
war.
3. Allerdings hat sich der Bund in diesen Fällen mögliche
Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen. Der Wortlaut des Art.
104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG, wonach der Bund und die Länder „im
Verhältnis zueinander“ für eine ordnungsmäßige Verwaltung haften,
macht deutlich, dass den Bund unter den gleichen Voraussetzungen wie
die Länder eine Verantwortlichkeit treffen kann.
Die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang im konkreten
Fall eine Mitverantwortung des Bundes unter dem Gesichtspunkt der
unzureichenden Wahrnehmung der ihm nach dem Gemeinschaftsrecht
obliegenden Koordinierungspflicht in Betracht kommt, ist aber nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach der nunmehr erfolgten
Klärung des Anspruchsgrundes obliegt es den Beteiligten, die Höhe des
dem Bund zustehenden Erstattungsbetrages vor dem
Bundesverwaltungsgericht feststellen zu lassen.
|